{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-127_2004-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6205&type=1563347022&cHash=307a579450a7c9b50e8ebcf059cd9f8c", "Checksum": "2319a6a98bddf3e395df7b97943cd887"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fernmelderecht, Abgrenzung öffentliches Recht/Zivilrecht, Art. 37 FMG (SR 784.10). 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Eine Streitigkeit zwischen einer Fernmeldekonzessionärin und dem Kanton St. Gallen über die Frage, ob sich der im FMG verankerte Anspruch auf das Eigentum an den Leitungen in öffentlichem Grund auch auf Leerrohre und Kabelschutzanlagen erstreckt, ist zivilrechtlicher Natur, weshalb darüber nicht hoheitlich von der Behörde mittels Verfügung entschieden werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/127).\n\nDas Bundesgericht hat sich auf keine dieser \"Theorien\" festgelegt. Je nach\nSachzusammenhang wird dem einen oder andern Element ein besonderes Gewicht\nzugemessen; die Abgrenzung zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtli-chen\nStreitigkeiten ist nach den Kriterien vorzunehmen, die den konkreten Umständen am\nbesten entsprechen (vgl. statt vieler BGE 120 II 412). Diesen pragmatischen Kurs\nverfolgt auch das Verwaltungsgericht. Bei der Frage, ob es sich um eine\nprivatrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt, hat der Richter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon den anwendbaren Rechtsnormen und deren Auslegung auszugehen. Für diesen\nVorgang liefern ihm die verschiedenen Methoden Anhaltspunkte und\nBegründungsmuster. Der Entscheid beruht aber letztlich auf einer sachlich zu\nbegründenden Bewertung und nicht auf der Befolgung einer der genannten Methoden\n(Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 482).\n\nAusnahmsweise ist die Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht für die Frage\nder Sachzuständigkeit nicht massgebend, weil das Gesetz die Beurteilung gewisser\nöffentlich-rechtlicher Streitigkeiten ausdrücklich dem Zivilrichter überträgt oder eine\nInstanz der Verwaltungsrechtspflege über zivilrechtliche Angelegenheiten befindet. So\nentscheidet etwa der Zivilrichter im Bereich der Entschädigungsansprüche gegenüber\ndem Staat, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten (vgl. Art. 72 VRP);\nzivilrechtliche Ansprüche beurteilt sodann die Verwaltungsrekurskommission bei\nKlagen betreffend fürsorgerischem Freiheitsentzug, Bevormundung, Verbeiratung und\nVerbeiständung (vgl. Art. 71a ff. VRP), und der Gemeinderat bzw. das Departement und\ndas Verwaltungsgericht entscheiden über privatrechtliche Bau-\n\neinsprachen nach Art. 684 ZGB (vgl. Art. 86 des Baugesetzes,\n\nsGS 731.1; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 483).\n\nbb) Die Kabelschutzrohranlage befindet sich auf öffentlichem Boden. Es stellt sich\nvorab die Frage, ob für die Beurteilung der strittigen Eigentumsverhältnisse als\nprivatrechtliche oder als öffentlich-rechtliche Angelegenheit von Bedeutung ist, ob der\nKabelkanal und die Leerrohre als öffentliche Sachen gelten.\n\nNach Art. 37 Abs. 1 FMG stehen Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von\nInformationen im Eigentum der Konzessionärinnen, die sie erstellt oder von Dritten\nerworben haben. Fallen die Leerrohre und der Kabelkanal im vorliegenden Fall nicht\nunter den Begriff der Leitungen nach Art. 37 Abs. 1 FMG, würden sie als Zugehör zum\nGrundstück (Akzessionsprinzip nach Art. 644 ZGB) im Eigentum des Kantons stehen\nund damit ebenfalls als öffentliche Sachen gelten. Werden sie indes unter den\nLeitungsbegriff nach Art. 37 Abs. 1 FMG subsumiert, wird das Akzessionsprinzip\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngestützt auf Art. 37 Abs. 1 FMG durchbrochen und es würde sich nicht um öffentliche\nSachen handeln.\n\naaa) Öffentliche Sachen im weiteren Sinne sind alle Sachen, denen sich der Staat zur\nErfüllung seiner Aufgaben bedient. Massgebend für die Zugehörigkeit zu den\nöffentlichen Sachen i.w.S. ist deren Zweckbestimmung und die Verfügungsmöglichkeit\n(Hoheit) des Staates darüber. Dagegen bildet das Eigentum kein Anknüpfungskriterium;\nöffentliche Sachen können auch im Privateigentum stehen. Die öffentlichen Sachen\ni.w.S. werden nach Lehre und Rechtsprechung eingeteilt in Finanzvermögen und\nöffentliche Sachen im engeren Sinn. Letztere werden wiederum unterteilt in\nVerwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch. Unter\nGemeingebrauch ist die jedermann zugängliche bestimmungsge- mässe, also die mit\nder Zweckbestimmung im Einklang stehende Benutzung einer öffentlichen Sache zu\nverstehen (Gygi, Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 232; Imboden/Rhinow, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 115 B). Die\nKantone unterscheiden beim Gemeingebrauch öffentlicher Sachen in der Regel\nzwischen (schlichtem) Gemeingebrauch, gesteigertem Gemeingebrauch und\nSondernutzung (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2326 ff. und Rz. 2371 ff.).\n\n"}