{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-127_2004-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6205&type=1563347022&cHash=307a579450a7c9b50e8ebcf059cd9f8c", "Checksum": "2319a6a98bddf3e395df7b97943cd887"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fernmelderecht, Abgrenzung öffentliches Recht/Zivilrecht, Art. 37 FMG (SR 784.10). 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Eine Streitigkeit zwischen einer Fernmeldekonzessionärin und dem Kanton St. Gallen über die Frage, ob sich der im FMG verankerte Anspruch auf das Eigentum an den Leitungen in öffentlichem Grund auch auf Leerrohre und Kabelschutzanlagen erstreckt, ist zivilrechtlicher Natur, weshalb darüber nicht hoheitlich von der Behörde mittels Verfügung entschieden werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/127).\n\nMit Vernehmlassung vom 9. September 2004 beantragt das Baudepartement die\nAbweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im wesentlichen auf die\nErwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die\nBeschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, und die Eingabe vom 18. August\n2004 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Insoweit ist auf die\nBeschwerde einzutreten.\n\n2./ a) Es stellt sich die Frage, ob das Baudepartement als Verwaltungsbehörde sachlich\nzuständig war, über den Antrag auf Feststellung der Eigentumsverhältnisse an der\nKabelschutzrohranlage und den Leerrohren durch Verfügung bzw. Entscheid zu\nbefinden.\n\nb) Die sachliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn die angerufene Behörde befugt ist,\nüber den Streitgegenstand zu befinden. Im Grundsatz gilt, dass der Streitgegenstand\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nim Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren öffentlichrechtlicher Natur sein muss. Die sachliche Zuständigkeit einer Rechtspflegeinstanz des\nVerwaltungsverfahrens ist daher in der Regel nicht gegeben, wenn privatrechtliche\nVerhältnisse zu beurteilen sind. Im Anfechtungsverfahren ist die sachliche\nZuständigkeit in der Regel deshalb gegeben, weil Verfügungen und Entscheide\nöffentlich-rechtliche Beziehungen zum Gegenstand haben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich\n1999, § 5 N 5; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St.\nGallen 2003, Rz. 477 ff.).\n\nAuch bei der Beurteilung von Verträgen ist zur Bestimmung der sachlichen\nZuständigkeit deren Rechtsnatur festzustellen; ob es sich um einen öffentlichrechtlichen oder einen privatrechtlichen Vertrag handelt, ergibt sich aus dem\nGegenstand der darin geregelten Rechtsverhältnisse und in seltenen Fällen aus dem\nGesetz (z.B. Art. 15 Transportgesetz, SR 742.40; vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1057 f.).\n\nIm Bereich der öffentlich-rechtlichen Klage wird für die sachliche Zuständigkeit\nausdrücklich an den öffentlich-rechtlichen Charakter einer Streitigkeit oder einer\numstrittenen Vereinbarung angeknüpft (Art. 76 lit. a und b VRP; Art. 79 Abs. 1 lit. a und\nb und Art. 79 Abs. 2 VRP; zur sachlichen Zuständigkeit vgl. auch Kölz/Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl.,\nRz. 480).\n\nMassgebend ist die Rechtsnatur der Streitsache und die \"Art der Rechtssätze, die den\nStreitgegenstand regeln\". Die Rechtsauffassung der Parteien ist für die rechtliche\nQualifikation nicht entscheidend. Dieses Vorgehen zur Abgrenzung ist überall\nangebracht, wo Zuständigkeiten von Rechtspflegeinstanzen zu überprüfen sind,\nsowohl für die Abgrenzung der Verwaltungsrechtspflege von der Zivilgerichtsbarkeit\n(vgl. BGE 102 Ib 314) als auch innerhalb der Instanzen der Verwaltungsrechtspflege (F.\nGygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 76 ff.).\n\nDer Verwaltung ist es grundsätzlich verwehrt, privatrechtliche Rechtsbeziehungen\ndurch Verfügungen verbindlich zu regeln; damit ist die Beurteilung über die sachliche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZuständigkeit mit der Problematik der Unterscheidung zwischen öffentlichem und\nprivatem Recht verbunden. Ob ein Rechtsverhältnis zivil- oder öffentlich-rechtlicher\nNatur ist, ist mangels einer gesetzlichen Regelung anhand der von Lehre und\nRechtsprechung entwickelten Unterscheidungsmerkmale zu entscheiden, wobei zur\nBestimmung der sachlichen Zuständigkeit häufig materielle Vorfragen zu prüfen sind\n\n(vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, a.a.O., S. 89 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O.,\n§ 5 N 6; BVR 2004/10 S. 466).\n\nc) Zur Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des Baudepartementes zum Erlass des\nangefochtenen Entscheides ist vorfrageweise zu prüfen, ob es sich bei den\nEigentumsverhältnissen an den Leerrohren und dem Kabelkanal um eine öffentlichrechtliche oder eine privatrechtliche Rechtsbeziehung handelt.\n\naa) In der Lehre sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, nach denen die\nZuordnung eines Rechtsverhältnisses zum einen oder andern Rechtsbereich\nvorgenommen werden soll. Die Subjektstheorie stellt darauf ab, ob das Gemeinwesen\nan einem Rechtsverhältnis beteiligt ist, die Subordinationstheorie, ob zwischen den\nBeteiligten ein Verhältnis von Über- bzw. Unterordnung besteht; die Interessentheorie\nsodann nimmt die Unterscheidung nach den in Frage stehenden Interessen vor. Ihr\nverwandt ist schliesslich die Funktionstheorie, welche danach fragt, ob der dem\nRechtsverhältnis zugrunde liegende Sachverhalt in den Regelungsbereich einer der\nöffentlichen Verwaltung gesetzlich übertragenen Aufgabe fällt oder nicht (vgl. Rhinow/\nKrähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel\n1990, Nr. 1; F. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 36 ff.; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz.\n480 ff.).\n\n"}