{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-127_2004-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6205&type=1563347022&cHash=307a579450a7c9b50e8ebcf059cd9f8c", "Checksum": "2319a6a98bddf3e395df7b97943cd887"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fernmelderecht, Abgrenzung öffentliches Recht/Zivilrecht, Art. 37 FMG (SR 784.10). 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Eine Streitigkeit zwischen einer Fernmeldekonzessionärin und dem Kanton St. Gallen über die Frage, ob sich der im FMG verankerte Anspruch auf das Eigentum an den Leitungen in öffentlichem Grund auch auf Leerrohre und Kabelschutzanlagen erstreckt, ist zivilrechtlicher Natur, weshalb darüber nicht hoheitlich von der Behörde mittels Verfügung entschieden werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/127).\n\n4. Die Bewilligungsnehmerin ist verpflichtet, die Übertragungsleitungen in den\nkantonseigenen Rohren auf eigene Kosten zu verlegen, wenn seitens des Eigentümers\neine Benützung beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung der Swisscom AG\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht verträgt. Es gilt insbesondere Art. 35 Abs. 2 FMG und Art. 28 StrG\n[Strassengesetz, sGS 732.1].\n\n5. Die im kantonseigenen unterirdischen Kabelkanal verlegten Übertragungsleitungen\ndürfen nur für die unter das Fernmeldegesetz fallende fernmeldetechnische\nÜbertragung von Informationen (Art. 2 FMG) durch die Bewilligungsnehmerin\neinschliesslich der von ihr Dritten zu gewährenden Interkonnektion (Art. 11 FMG)\nbenützt werden. Alle darüber hinausgehenden Nutzungen bedürfen der ausdrücklichen\nBewilligung des Tiefbauamtes des Kantons St. Gallen, Abt. Strasseninspektorat.\n\nDie vorliegende Bewilligung darf ohne Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons St.\nGallen, Abt. Strasseninspektorat, nicht übertragen werden.\n\n6. Für die Beanspruchung des vom Kanton St. Gallen finanzierten unterirdischen\nKabelkanales gemäss den in Ziffer 1 umschriebenen Situationsplänen hat die\nBewilligungsnehmerin dem Kanton St. Gallen eine einmalige anteilmässige\nEntschädigung an die Erstellungskosten von Fr. 282'328.50 (2 Kabelschutzrohre im\nBereich Trassee und Kunstbauten 2'590 lfm zu Fr. 51.35/lfm und 4 Kabelschutzrohre\nBereich Trasseebau, Anschluss Zwizach und Kunstbauten 1'480 lfm zu Fr. 100.90/lfm)\nzu entrichten. (Konto Nr. 615300.631100/513.004.501/601).\n\n7. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'000.-- und geht zulasten der\nBewilligungsnehmerin (Konto Nr. 6135300.431000/05.962).\n\nDie anteilmässige Entschädigung an die Erstellungskosten und die Bewilligungsgebühr\nwird separat in Rechnung gestellt.\n\nAuf die Erhebung einer Durchleitungsentschädigung für die Inanspruchnahme des\nkantonseigenen Bodens wird aufgrund von Art. 35 Abs. 4 FMG verzichtet.\"\n\nB./ Gegen diese Verfügung erhob die Swisscom AG, Bern, vertreten durch die\nSwisscom Fixnet AG, und die Swisscom Fixnet AG, Bern, am 17. Juli 2002 Rekurs\nbeim Baudepartement mit dem folgenden Rechtsbegehren:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\" 1. Ziff. 1 der Bewilligungsverfügung des Kantonalen Strasseninspektorates vom 02.\nJuli 2002 sei aufzuheben und anstelle einer Nutzung von überlassenen Leerrohren sei\nder Rekurrentin das Eigentum an den beanspruchten Leerrohren zuzusprechen.\n\n2. Ziff. 4 der Bewilligungsverfügung vom 02. Juli 2002 sei aufzuheben.\n\n3. Ziff. 5 Abs. 1 der Bewilligungsverfügung vom 02. Juli 2002 sei aufzuheben.\n\n4. Die einmalige anteilmässige Entschädigung an die Erstellungskosten der\nKabelschutzrohranlage gemäss Ziff. 6 der Bewilligungsverfügung vom 02. Juli 2002 sei\naufzuheben.\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nFerner wurde beantragt, der von der Swisscom AG eingereichte Rekurs im Namen der\nSwisscom Fixnet AG entgegenzunehmen. Zur Begründung wurde angeführt, per 1. Juli\n2002 sei die im Rahmen einer Neustrukturierung der Swisscom-Gruppe angestrebte\nHolding-Struktur mit rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften realisiert worden;\ndie Sparte Festnetztelefonie sei in die Swisscom Fixnet AG als eigenständige\nTochtergesellschaft der Swisscom AG überführt worden.\n\nNach einer Einigungsverhandlung zwischen den Beteiligten am 5. Dezember 2002\nwurde das Rekursverfahren am 28. März 2003 sistiert. Nachdem die anschliessenden\nVerhandlungen nicht zu einer Einigung zwischen den Beteiligten führten, wurde die\nSistierung am 14. November 2003 aufgehoben und das Rekursverfahren fortgesetzt.\n\nMit Entscheid vom 2. August 2004 hiess das Baudepartement den Rekurs teilweise\ngut, indem Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung wie folgt geändert wurde:\n\n\" Die Bewilligungsnehmerin ist verpflichtet, die Übertragungsleitungen in den\nkantonseigenen Leerrohren zu verlegen, wenn seitens des Kantons eine Benützung des\nGrundstücks beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung nicht verträgt (Art. 35\nAbs. 2 FMG). Die Kostentragung richtet sich nach Art. 37 ff. FDV.\"\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIm weiteren wurde davon Vormerk genommen, dass die Swisscom Fixnet AG neu als\nBewilligungsnehmerin auftritt. Die übrigen Anträge der Rekurrentin, insbesondere der\nAntrag auf Feststellung des Eigentums der Swisscom Fixnet AG an den Leerrohren,\nwurden abgewiesen.\n\nC./ Mit Eingabe vom 18. August 2004 erhob die Swisscom Fixnet AG Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht und beantragt, der Entscheid des Baudepartementes vom 2.\nAugust 2004 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin anstelle der\nnutzungsweisen Gebrauchsüberlassung Eigentum an den Leerrohren sowie\nanteilmässiges Miteigentum an dem von ihr mitfinanzierten unterirdischen Kabelkanal\n(Kabelschutzrohranlage mit 10 Leerrohren) zuerkannt werde, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, gemäss Art.\n35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 FMG stehe das Eigentum an der Kabelschutzrohranlage\n(inkl. Leerrohre) der Beschwerdeführerin zu.\n\n"}