{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-127_2004-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6205&type=1563347022&cHash=307a579450a7c9b50e8ebcf059cd9f8c", "Checksum": "2319a6a98bddf3e395df7b97943cd887"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fernmelderecht, Abgrenzung öffentliches Recht/Zivilrecht, Art. 37 FMG (SR 784.10). Eine Streitigkeit zwischen einer Fernmeldekonzessionärin und dem Kanton St. Gallen über die Frage, ob sich der im FMG verankerte Anspruch auf das Eigentum an den Leitungen in öffentlichem Grund auch auf Leerrohre und Kabelschutzanlagen erstreckt, ist zivilrechtlicher Natur, weshalb darüber nicht hoheitlich von der Behörde mittels Verfügung entschieden werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/127)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:15:32", "Checksum": "503e0821a7029d22bfa8ba3dfdecf737", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/127\nRegeste:\nFernmelderecht, Abgrenzung öffentliches Recht/Zivilrecht, Art. 37 FMG (SR 784.10). Eine Streitigkeit zwischen einer Fernmeldekonzessionärin und dem Kanton St. Gallen über die Frage, ob sich der im FMG verankerte Anspruch auf das Eigentum an den Leitungen in öffentlichem Grund auch auf Leerrohre und Kabelschutzanlagen erstreckt, ist zivilrechtlicher Natur, weshalb darüber nicht hoheitlich von der Behörde mittels Verfügung entschieden werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/127).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/127\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 17.02.2020\nEntscheiddatum: 09.11.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 09.11.2004\nFernmelderecht, Abgrenzung öffentliches Recht/Zivilrecht, Art. 37 FMG (SR\n784.10). Eine Streitigkeit zwischen einer Fernmeldekonzessionärin und dem\nKanton St. Gallen über die Frage, ob sich der im FMG verankerte Anspruch\nauf das Eigentum an den Leitungen in öffentlichem Grund auch auf\nLeerrohre und Kabelschutzanlagen erstreckt, ist zivilrechtlicher Natur,\nweshalb darüber nicht hoheitlich von der Behörde mittels Verfügung\nentschieden werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/127).\n\nUrteil vom 9. November 2004\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nSwisscom Fixnet AG, Corporate Legal Services, Hauptsitz, 3050 Bern,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen,\n\nLämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nUmfahrung Bazenheid, strassenpolizeiliche Verfügung\n\n(Inanspruchnahme öffentlichen Grundes)\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Im Rahmen des Umfahrungsprojektes Bazenheid (Strassenbauprojekt 513.004)\nbaut der Kanton St. Gallen eine neue Kantonsstrasse (Staatsstrasse Nr. 13 [H 16],\nGemeinde Kirchberg), in deren Trassee ein unterirdischer Kabelkanal verlegt wird. Die\nKabelschutzrohranlage beinhaltet 10 Leerrohre. Der Kanton St. Gallen hat gemäss Art.\n6 des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1) die Hoheit über die Staatsstrassen und\nist zugleich Eigentümer des Bodens für die neue Umfahrungsstrasse Bazenheid.\n\nMit Eingabe vom 5. Februar 2002 stellte die Swisscom AG beim Tiefbauamt des\nKantons St. Gallen gestützt auf Art. 35 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (SR 784.10,\nabgekürzt FMG) ein Bewilligungsgesuch um Inanspruchnahme des Trassees der\ngesamten Neubaustrecke (inkl. Kunstbauten) des Projektes Umfahrungsstrasse\nBazenheid für den Bau und den Betrieb der Leitungen und beanspruchte gestützt auf\nArt. 37 Abs. 1 FMG das Eigentum sowie die unbefristete Nutzungsdauer an der im\nRahmen des Bauvorhabens geplanten Kabelschutzrohranlage (inkl. Leerrohre und\nKabel, welche in die Leerrohre eingezogen werden).\n\nMit Verfügung vom 2. Juli 2002 erteilte das Kantonale Strasseninspektorat der\nSwisscom AG folgende strassenpolizeiliche Bewilligung:\n\n\" 1. Die Swisscom AG erhält gestützt auf Art. 35 FMG die Bewilligung, in dem durch\nden Kanton St. Gal-len zu erstellenden unterirdischen Kabelkanal der Umfahrung\nBazenheid 4 bzw. 2 Leerrohre zu benützen und ihre Übertragungsleitungen\neinzuziehen.\n\nDer Verlauf des kantonseigenen unterirdischen Kabelkanales ist aus beiliegenden\nsieben Situationsplänen 1 : 500 (Teilstrecken 1 bis 7) der Ingenieurgemeinschaft Näf &\nPartner AG, St. Gallen/ Steiger + Partner AG, Bütschwil vom 12. Juli 2002, ersichtlich.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie der Bewilligungsnehmerin zur Nutzung überlassenen Leerrohre im unterirdischen\nKabelkanal sind im Querprofilplan 1 : 100, vom 12. Juli 2002, von derselben\nIngenieurgemeinschaft, gekennzeichnet und ersichtlich. Die Kabel der\nBewilligungsnehmerin müssen in den Schächten eindeutig gekennzeichnet werden. Die\nacht Beilagepläne, vom verfügenden Strasseninspektor unterzeichnet, bilden einen\nintegrierenden Bestandteil dieser Verfügung.\n\n2. Sämtliche Unterhalts- und allenfalls Erneuerungskosten der Übertragungsleitungen\nsind ausschliesslich Sache der Bewilligungsnehmerin.\n\nUnterhalts- und Erneuerungskosten am kantonseigenen Rohrblock samt den\nerforderlichen Schächten werden der Bewilligungsnehmerin zum jeweiligen Zeitpunkt\nanteilmässig in Rechnung gestellt.\n\nDie Ausführung der erstmaligen Erstellungsarbeiten der Leitungen der\nBewilligungsnehmerin hat in Koordination mit dem Bau der Umfahrungsstrasse\nBazenheid zu erfolgen und ist mit der kantonalen Bauleitung, Baubüro Toggenburg,\nBürgistrasse 11, 9620 Lichtensteig (Tel. 071/988 24 57) abzusprechen. Den\nAnordnungen der kantonalen Amtsstellen ist uneingeschränkt Folge zu leisten.\n\n3. Vor Inangriffnahme von Bau-, Unterhalts- oder Erneuerungsarbeiten im Trassee der\nUmfahrungsstrasse ist dem kantonalen Strasseninspektorat Gossau, Werkhof Eichen,\n9200 Gossau (Tel.071/388 86 00), bei Kunstbauten dem kant. Strasseninspektorat, Abt.\nKunstbautenunterhalt, 9001 St. Gallen (Tel. 071/229 30 62), Mitteilung zu machen.\n\nIm Zusammenhang mit späteren Unterhalts-/Erneu-erungsarbeiten dürfen die unter\nVerkehr stehenden Anlagen der Umfahrungsstrasse nicht betreten werden. Ausnahmen\nsind mit dem Strasseninspektorat Gossau vorgängig abzusprechen. Der Aufwand des\nStrasseninspektorates für Signalisationsmassnahmen wird der Bewilligungsnehmerin in\nRechnung gestellt.\n\n"}