bb) Zutreffend ist, dass die Wahrung ästhetischer Gesichtspunkte beim Bauen ein elementares ordnungspolizeiliches Erfordernis darstellt. Es wird nicht positiv das schöne Bauwerk schlechthin verlangt, sondern lediglich, dass negativ das vorhandene Schöne - und sei es auch nur ein herkömmlicher Strassenzug - nicht durch neue Bauten und Anlagen gestört werde (vgl. Hänni, a.a.O., S.305 mit Hinweisen). Art. 12 Abs. 3 BauR ist Teil der kommunalen Ueberbauungsvorschriften und Art. 20 Abs. 1 BauR gehört zu den Bau- und Gestaltungsvorschriften.