St. Gallen 2001, S. 82). Die Anwendung von Aesthetik-Vorschriften darf jedoch nicht dazu führen, dass generell - etwa für ein ganzes Quartier oder ein Baugeviert - die Zonenordnung aus den Angeln gehoben wird. Wenn die Zonenvorschriften ein gewisses Bauvolumen zulassen, kann eine Bauverweigerung gestützt auf die Aesthetik-Generalklausel nur erfolgen, wenn über-wiegende öffentliche Interessen es verlangen (vgl. Hänni, a.a.O., S. 303 mit Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte