Wenn das Bauvorhaben den speziellen Vorschriften zur Gestaltung der Bauten und der Zonenordung entspricht, kann es nur verhindert werden, wenn es ästhetische Interessen verletzt, die von ästhetischen Generalklauseln geschützt werden. Wenn zum Beispiel die Dachneigung und das Volumen einer Baute den einschlägigen Vorschriften entsprechen, greifen die Generalklauseln nur, wenn im Einzelfall das Ergebnis nicht tragbar ist, d.h. wenn nach der Interessenabwägung die ästhetischen Interessen überwiegen (vgl. B. Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, Diss. St. Gallen 2001, S. 82).