Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften ist räumlich auf Gebiete zu beschränken, die besonders wertvoll sind (vgl. Heer, a.a.O., Rz. 1038). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es den Gemeinden auf Grund von Art. 93 Abs. 4 BauG untersagt, allgemeine Aesthetik-Vorschriften zu erlassen, die über den kantonalrechtlichen Rahmen hinausgehen (vgl. Heer, a.a.O., Rz. 1038 mit Hinweis auf VerwGE vom 14. November 2002 i.S. J.L. und M.W. mit Hinweisen).