bb) Art. 12 Abs. 3 BauR definiert das Dachgeschoss unter dem Randtitel "Geschosse" als ein Geschoss im Dachraum, das einen Kniestock von höchstens 1.00 m aufweist oder auf bestimmte Weise als Attikageschoss ausgestaltet ist. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift bestehen somit zwei Möglichkeiten, ein Geschoss als Dachgeschoss auszubauen. Das Dachgeschoss ist entweder ein solches mit einem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte