a) In der Zone W2b, in der sich die Parzelle Nr. 3063 befindet, sind zwei Vollgeschosse zulässig. Die Umschreibung der Geschosse ist den entsprechenden Baureglementen zu entnehmen. Das Baugesetz (sGS 731.1, abgekürzt BauG) enthält keine Definition (vgl. dazu B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 690). Nach Art. 12 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde J. vom 24. März 1997/11. Juni 1999, (abgekürzt BauR), zählt als Vollgeschoss jedes Stockwerk, das weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss gilt. Als Dachgeschosse gelten nach Art.