St. Gallen). Die Pol. Gde J. macht geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen Anwendung von kommunalen Bauvorschriften, weshalb diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist (vgl. VerwGE vom 2. Dezember 2004 i.S. Pol. Gde. St. Gallen). c) Auf die Beschwerde ist einzutreten.