Am 16. September 2004 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und am 3. Dezember 2004 hielten R. und C. R. dafür, der Beschwerde sei keine Folge zu geben. Die Architekturbüro A. AG hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen: