C./ Am 20. Juli 2004 reichte die Politische Gemeinde J. gegen den Entscheid des Baudepartements vom 5. Juli 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Innert erstreckter Frist stellte sie am 30. August 2004 die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1) und der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 sowie die Baubewilligung vom 7. November 2003 seien zu bestätigen (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung machte sie geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung.