{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-120_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4290&type=1563347022&cHash=889645e9ebb6220b1b9a2d387b2875cb", "Checksum": "0cf868936dfcec572606221a3ac8b471"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Baubewilligung, Art. 93 Abs. 4 BauG (sGS 731.1). Die Umschreibung des Dachgeschosses ergibt sich aus dem Baureglement. Eine Vorschrift, wonach der Dachstock als Ganzes entweder als Attikageschoss oder mit Kniestock auszubauen ist, dient dazu, die Zonenordnung durchzusetzen (Verwaltungsgericht, B 2004/120)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:10", "Checksum": "7fbfb20aee582c8a73ee5215a9c4391e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/120\nRegeste:\nBaurecht, Baubewilligung, Art. 93 Abs. 4 BauG (sGS 731.1). Die Umschreibung des Dachgeschosses ergibt sich aus dem Baureglement. Eine Vorschrift, wonach der Dachstock als Ganzes entweder als Attikageschoss oder mit Kniestock auszubauen ist, dient dazu, die Zonenordnung durchzusetzen (Verwaltungsgericht, B 2004/120).\n\naa) Nach Art. 93 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen, Ablagerungen und andere\nEingriffe in das Gelände, die das Orts- und Landschaftsbild verunstalten, untersagt.\nNach Abs. 2 dieser Vorschrift ist dem Charakter der Gegend und der Art der Zone bei\nder Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gemeinde kann gestützt auf Art. 93 Abs. 4\nBauG sodann für bestimmte Teile ihres Gebiets strengere Vorschriften erlassen. Der\nAnwendungsbereich dieser Vorschriften ist räumlich auf Gebiete zu beschränken, die\nbesonders wertvoll sind (vgl. Heer, a.a.O., Rz. 1038). Nach der Rechtsprechung des\nVerwaltungsgerichts ist es den Gemeinden auf Grund von Art. 93 Abs. 4 BauG\nuntersagt, allgemeine Aesthetik-Vorschriften zu erlassen, die über den\nkantonalrechtlichen Rahmen hinausgehen (vgl. Heer, a.a.O., Rz. 1038 mit Hinweis auf\nVerwGE vom 14. November 2002 i.S. J.L. und M.W. mit Hinweisen).\n\nDie ästhetischen Generalklauseln sind im Verhältnis zu den Vorschriften des Bau- und\nPlanungsrechts gleichrangig oder gehen ihnen in gewissem Sinn vor, denn sie können\nauch angerufen werden, wenn die übrigen relevanten Bauvorschriften (wie z.B.\nGeschosszahl, Abstände) eingehalten worden sind. Wenn das Bauvorhaben den\nspeziellen Vorschriften zur Gestaltung der Bauten und der Zonenordung entspricht,\nkann es nur verhindert werden, wenn es ästhetische Interessen verletzt, die von\nästhetischen Generalklauseln geschützt werden. Wenn zum Beispiel die Dachneigung\nund das Volumen einer Baute den einschlägigen Vorschriften entsprechen, greifen die\nGeneralklauseln nur, wenn im Einzelfall das Ergebnis nicht tragbar ist, d.h. wenn nach\nder Interessenabwägung die ästhetischen Interessen überwiegen (vgl. B. Zumstein, Die\nAnwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, Diss. St.\nGallen 2001, S. 82). Die Anwendung von Aesthetik-Vorschriften darf jedoch nicht dazu\nführen, dass generell - etwa für ein ganzes Quartier oder ein Baugeviert - die\nZonenordnung aus den Angeln gehoben wird. Wenn die Zonenvorschriften ein\ngewisses Bauvolumen zulassen, kann eine Bauverweigerung gestützt auf die\nAesthetik-Generalklausel nur erfolgen, wenn über-wiegende öffentliche Interessen es\nverlangen (vgl. Hänni, a.a.O., S. 303 mit Hinweisen).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Zutreffend ist, dass die Wahrung ästhetischer Gesichtspunkte beim Bauen ein\nelementares ordnungspolizeiliches Erfordernis darstellt. Es wird nicht positiv das\nschöne Bauwerk schlechthin verlangt, sondern lediglich, dass negativ das vorhandene\nSchöne - und sei es auch nur ein herkömmlicher Strassenzug - nicht durch neue\nBauten und Anlagen gestört werde (vgl. Hänni, a.a.O., S.305 mit Hinweisen). Art. 12\nAbs. 3 BauR ist Teil der kommunalen Ueberbauungsvorschriften und Art. 20 Abs. 1\nBauR gehört zu den Bau- und Gestaltungsvorschriften. Die damit festgelegten\nVorgaben - auch diejenige, wonach der Dachstock als Ganzes entweder als\nAttikageschoss oder mit Kniestock auszubauen ist - dienen insbesondere dazu, die\nZonenordnung durchzusetzen bzw. im konkreten Fall zu verhindern, dass die Baute\ndrei Vollgeschosse aufweist. Dementsprechend bleiben diese Vorschriften nicht ohne\nEinfluss auf das äussere Erscheinungsbild von Bauten. Dies bedeutet indessen nicht,\ndass Art. 12 Abs. 3 BauR darauf ausgerichtet ist, Verunstaltungen zu verhindern und\ndas erst noch in einem Ausmass, das über den kantonalrechtlichen Rahmen\nhinausgeht.\n\nd) Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich darauf, es sei sinnvoll und\nentspreche bewährter Praxis, unterschiedliche Dachgestaltungen einerseits zum Hang\nund anderseits zur Aussichtsseite hin zu bewilligen.\n\nAufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass dem geplanten Bauvorhaben\nkommunale Bauvorschriften entgegenstehen und dass die Vorinstanz deshalb zu Recht\nzum Ergebnis gelangt ist, es sei nicht bewilligungsfähig. An dieser Beurteilung vermag\nnichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Regelbauvorschriften\noffenbar verschiedentlich in rechtswidriger Weise angewendet und Baubewilligungen\nunter Missachtung von Art. 12 Abs. 3 BauR erteilt hat, um aus ihrer Sicht im Einzelfall\noptimale Lösungen zu ermöglichen. Sollte die Beschwerdeführerin indessen auch in\nZukunft nicht davon absehen, unter Missachtung ihres eigenen Rechts\nBaubewilligungen zu erteilen, ist es Aufgabe der Aufsichtsbehörde, dies zu\nunterbinden.\n\ne) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die\nVorinstanz habe Recht verletzt, als unbegründet erweist. Art. 12 Abs. 3 BauR lässt es\nnicht zu, je nach den örtlichen Gegebenheiten aus Sicht der Beschwerdeführerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzweckmässige Dachgestaltungen zu verwirklichen, indem die Kniestock- und die\nAttikavariante im Einzelfall kombiniert werden.\n\n3./ a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem\nVerfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- erscheint\nangemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Auf die Erhebung der\nKosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die unterliegende Beschwerdeführerin\nkann keine Umtriebsentschädigung beanspruchen (Art. 98bis VRP; vgl. auch R. Hirt,\nDie Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St.\nGallen 2004, S. 176).\n\n"}