{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-120_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4290&type=1563347022&cHash=889645e9ebb6220b1b9a2d387b2875cb", "Checksum": "0cf868936dfcec572606221a3ac8b471"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Baubewilligung, Art. 93 Abs. 4 BauG (sGS 731.1). Die Umschreibung des Dachgeschosses ergibt sich aus dem Baureglement. Eine Vorschrift, wonach der Dachstock als Ganzes entweder als Attikageschoss oder mit Kniestock auszubauen ist, dient dazu, die Zonenordnung durchzusetzen (Verwaltungsgericht, B 2004/120)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:10", "Checksum": "7fbfb20aee582c8a73ee5215a9c4391e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/120\nRegeste:\nBaurecht, Baubewilligung, Art. 93 Abs. 4 BauG (sGS 731.1). Die Umschreibung des Dachgeschosses ergibt sich aus dem Baureglement. Eine Vorschrift, wonach der Dachstock als Ganzes entweder als Attikageschoss oder mit Kniestock auszubauen ist, dient dazu, die Zonenordnung durchzusetzen (Verwaltungsgericht, B 2004/120).\n\nDes weiteren besteht kein Grund zur Annahme, der Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 BauR\nkönnte den wahren Sinn der Vorschrift nicht wiedergeben. So führt die systematische\nAuslegung ebenfalls zum Ergebnis, dass der Dachraum als Ganzes entweder als\nDachgeschoss mit Kniestock oder als Attikageschoss ausgestaltet werden muss.\nWährend Art. 12 Abs. 3 BauR im Kapitel \"Ueberbauungsvorschriften\" die\nAusgestaltung des Dachraums regelt, befasst sich Art. 20 Abs. 1 BauR im Kapitel\n\"Bau- und Gestaltungsvorschriften\" mit der Dachgestaltung. Danach sind\nDachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster architektonisch gut zu\ngestalten. Sodann dürfen sie höchstens die Hälfte der Länge der jeweiligen\nGebäudeseite beanspruchen und bis in die Fassadenflucht reichen. Die Kombination\nder in Art. 12 Abs. 3 BauR vorgesehenen Möglichkeiten führt im vorliegenden Fall dazu,\ndass bei der Kniestockvariante ein unzulässiger Dacheinschnitt vorliegt, indem das\nGiebeldach auf der ganzen Längsseite abgeschnitten bzw. weggelassen wird. Bei der\nAttikavariante wird demgegenüber die Bestimmung verletzt, wonach auf der\n(jeweiligen) Längsseite der Raum unter einem Winkel von 45° freigehalten werden\nmuss. Auch das im Rahmen des Rekursverfahrens eingereichte überarbeitete Projekt\nhat zur Folge, dass die zulässige maximale Geschosszahl überschritten wird. Nach den\nVorgaben für ein Attikageschoss verletzt das angedeutete Schrägdach den\nfreizuhaltenden Neigungswinkel von 45° auf den Längsseiten. Geht man\ndemgegenüber von einem zu einem Flachdach abgeschnittenen Giebeldach aus, so\nstellt der weggelassene Giebel auch hier einen unzulässigen Dacheinschnitt über die\nganze Längsseite dar. Des weiteren spricht auch die teleologische Auslegung nicht\ndafür, dass ein Dachgeschoss auch dann vorliegt, wenn die beiden nach Art. 12 Abs. 3\nBauR vorgesehenen Varianten kombiniert werden. Vorschriften über Geschosszahl,\nGebäudehöhe und Gebäudelänge gehören zum klassischen Baupolizeirecht und\nschützen öffentliche und private nachbarliche Interessen. Die öffentlichen Interessen\nliegen vorab im Bereich der Sicherheits-, Gesundheits- und Feuerpolizei, aber auch\ndarin, die Veränderung des baulichen Charakters der Ortschaften durch zu hohe\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGebäude zu verhindern bzw. das Erscheinungsbild einer Baute zu beeinflussen (vgl. E.\nZimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, S. 432 mit Hinweisen; vgl.\nauch P. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern\n2002, S. 291). Den Bestimmungen über die Geschosszahl kommt darüber hinaus\nordnungspolizeilicher Charakter insofern zu, als sie eine Regelzahl für den Fall\naufstellen, dass die Zonenvorschriften keine maximale Geschosszahl bestimmen (vgl.\nHänni, a.a.O., S. 291). Im vorliegenden Fall vermittelt das äussere Erscheinungsbild der\nBaute zum einen den Eindruck von drei Vollgeschossen, obschon nach der\n\nZonenordnung nur zwei Vollgeschosse zulässig sind. Zum andern wird Sinn und Zweck\nvon Art. 12 Abs. 3 BauR auch dadurch keine Rechnung getragen, dass die\nNutzungsbeschränkung im Dachraum, die damit angestrebt wird, im Interesse der\nBeschwerdebeteiligten weitgehend vereitelt wird. Unbestritten ist, dass die\nKombination der beiden Möglichkeiten - Kniestock- und Attikavariante - eine weit\ngrössere Nutzung des Dachgeschosses gestattet, als wenn nur von einer Möglichkeit\nGebrauch gemacht wird. Die Beschwerdegegner weisen zu Recht darauf hin, dass die\nattikamässige Rückversetzung des Dachraums auch auf der Nordseite eine\nwesentliche Verringerung der nutzbaren Fläche im obersten Geschoss des Gebäudes\nzur Folge hätte. Für den Fall, dass ausschliesslich die Kniestockvariante gewählt\nwürde, müsste sodann ein erheblich geringerer Dachneigungswinkel als die\neingezeichneten 45° gewählt werden, ansonsten die maximale Firsthöhe (vgl. Art. 5\nBauR) überschritten würde. Was die Entstehungsgeschichte von Art. 12 Abs. 3 BauR\nanbetrifft, hält das ARE in seiner Stellungnahme vom 31. März 2004 schliesslich fest,\nanlässlich der Vorgespräche zur Genehmigung des BauR sei in diesem\nZusammenhang einzig die Frage diskutiert worden, ob ein Geschoss auch dann als\nAttikageschoss gelten könne, wenn es auf den Schmalseiten bis zur Fassade reiche,\nnicht aber, ob die beiden Möglichkeiten im Einzelfall kombiniert werden dürfen. Das\nARE äussert sich dahingehend, eine solche Regelung hätte mit dem Wortlaut von Art.\n12 Abs. 3 BauR zum Ausdruck gebracht werden müssen, unabhängig davon, ob sie\nhätte genehmigt werden können.\n\nc) Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, mit ihrer restriktiven Auslegung\nwerde Art. 12 Abs. 3 BauR zur positiven Gestaltungsvorschrift. Derart einschränkende\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorgaben für das ganze Gemeindegebiet seien mit Art. 93 Abs. 4 BauG indessen nicht\nvereinbar.\n\n"}