{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-120_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4290&type=1563347022&cHash=889645e9ebb6220b1b9a2d387b2875cb", "Checksum": "0cf868936dfcec572606221a3ac8b471"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Baubewilligung, Art. 93 Abs. 4 BauG (sGS 731.1). Die Umschreibung des Dachgeschosses ergibt sich aus dem Baureglement. Eine Vorschrift, wonach der Dachstock als Ganzes entweder als Attikageschoss oder mit Kniestock auszubauen ist, dient dazu, die Zonenordnung durchzusetzen (Verwaltungsgericht, B 2004/120)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:10", "Checksum": "7fbfb20aee582c8a73ee5215a9c4391e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/120\nRegeste:\nBaurecht, Baubewilligung, Art. 93 Abs. 4 BauG (sGS 731.1). Die Umschreibung des Dachgeschosses ergibt sich aus dem Baureglement. Eine Vorschrift, wonach der Dachstock als Ganzes entweder als Attikageschoss oder mit Kniestock auszubauen ist, dient dazu, die Zonenordnung durchzusetzen (Verwaltungsgericht, B 2004/120).\n\nNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Politische Gemeinde in\nAnwendung von Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP zur Beschwerde\nlegitimiert, wenn sie durch Setzung eigener Verwaltungsakte lokale öffentliche\nInteressen zu wahren hat (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.\nGallen, St. Gallen 2003, Rz. 450 ff.; F. Rüdisüli, Die Legitimation der öffentlichrechtlichen Körperschaften im Beschwerdeverfahren, in: 20 Jahre Verwaltungsgericht\ndes Kantons St. Gallen, Nr. 12 der Schriftenreihe \"Der Kanton St. Gallen heute und\nmorgen\", St. Gallen 1986, S. 42 mit Hinweis auf VerwGE vom 3. März 1983 i.S. Pol.\nGde. St. Gallen). Die Pol. Gde J. macht geltend, der angefochtene Entscheid beruhe\nauf einer unrichtigen Anwendung von kommunalen Bauvorschriften, weshalb diese\nVoraussetzung vorliegend erfüllt ist (vgl. VerwGE vom 2. Dezember 2004 i.S. Pol. Gde.\nSt. Gallen).\n\nc) Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Die Südseite des projektierten Mehrfamilienhauses soll terrassenartig ausgestaltet\nwerden. Auf der Nordseite ist im dritten Geschoss ein steiles Schrägdach geplant, das\ngekappt in ein Flachdach übergeht. In der Mitte wird das Schrägdach durch eine\nDachaufbaute durchbrochen, deren Dach waagrecht in das Flachdach des Gebäudes\nmündet. Im Rahmen des Rekursverfahrens reichte die Beschwerdebeteiligte sodann\nein überarbeitetes Projekt ein. Danach ist nicht nur im Norden, sondern auch im Süden\n- anstelle des Attikarücksprungs - ein steiles Schrägdach geplant, das in das\nFlachdach übergeht. Strittig ist, ob die Gestaltung des dritten Geschosses\nbewilligungsfähig ist.\n\na) In der Zone W2b, in der sich die Parzelle Nr. 3063 befindet, sind zwei Vollgeschosse\nzulässig. Die Umschreibung der Geschosse ist den entsprechenden Baureglementen\nzu entnehmen. Das Baugesetz (sGS 731.1, abgekürzt BauG) enthält keine Definition\n(vgl. dazu B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 690). Nach\nArt. 12 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde J. vom 24. März 1997/11. Juni 1999,\n(abgekürzt BauR), zählt als Vollgeschoss jedes Stockwerk, das weder als\nUntergeschoss noch als Dachgeschoss gilt. Als Dachgeschosse gelten nach Art. 12\nAbs. 3 BauR Geschosse, die im Dachraum liegen und einen Kniestock (Oberkant\nFussboden bis Schnittpunkt Innenwand mit Dachuntersicht) von höchstens 1.00 m\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naufweisen oder als Attikageschoss auf der Längsseite unter einem Winkel von 45° alter\nTeilung vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut über dem obersten\nVollgeschoss zurückliegen.\n\nb) Unbestritten ist, dass das dritte Geschoss des Projekts auf der Annahme beruht,\nnach Art. 12 Abs. 3 BauR gelte ein Geschoss auch dann als Dachgeschoss, wenn es\nsowohl aufgrund der Attika- als auch der Kniestockvariante geplant werde. Die\nBeschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verletze Recht, weil der Rekurs\nder Beschwerdegegner vorab mit der Begründung gutgeheissen worden sei, nach Art.\n12 Abs. 3 BauR gelte ein Dachraum nur dann als Dachgeschoss, wenn er als Ganzes\nentweder als Attikageschoss ausgeführt werde, oder aber unter einem Giebeldach\nliege und einen Kniestock von höchstens 1.00 m aufweise. Sie hält dafür, diese\nVorschrift stehe der Kombination beider Möglichkeiten nicht entgegen und erlaube es,\nauf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abgestimmte Dachgestaltungen zu\nverwirklichen.\n\naa) Die Subsumtion eines Sachverhalts unter eine Norm setzt deren Verständnis\nvoraus. Dieses ergibt sich durch die Auslegung. Mit der herrschenden Lehre und\nRechtsprechung berücksichtigt das Verwaltungsgericht für die Erforschung des Inhalts\nund der Tragweite einer Rechtsnorm verschiedene Elemente. Dabei wird dem\ngrammatikalischen Element als Ausgangspunkt der Auslegung ein besonderes Gewicht\nbeigemessen. Dem Wortlaut als Auslegungsregel gebührt der Vorrang, wenn er zu\neinem vernünftigen, mit Sinn und Zweck der Rechtsordnung zu vereinbarenden\nErgebnis führt (vgl. GVP 1996 Nr. 2). Davon wird nur abgewichen, wenn triftige Gründe\ndafür sprechen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.\nSolche Gründe können sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem\nZusammenhang mit anderen Bestimmungen oder aus der Entstehungsgeschichte\nergeben (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 716 mit Hinweisen).\n\nbb) Art. 12 Abs. 3 BauR definiert das Dachgeschoss unter dem Randtitel \"Geschosse\"\nals ein Geschoss im Dachraum, das einen Kniestock von höchstens 1.00 m aufweist\noder auf bestimmte Weise als Attikageschoss ausgestaltet ist. Nach dem klaren\nWortlaut der Vorschrift bestehen somit zwei Möglichkeiten, ein Geschoss als\nDachgeschoss auszubauen. Das Dachgeschoss ist entweder ein solches mit einem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKniestock oder ein solches mit einer längsseitigen Attikagestaltung. Entgegen der\nAnnahme der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht zulässig, im Einzelfall von\nbeiden Möglichkeiten gleichzeitig Gebrauch zu machen. Entsprechend der Annahme\nder Vorinstanz müsste aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 BauR ausdrücklich\nhervorgehen, dass eine solche Kombination zulässig ist.\n\n"}