{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-120_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4290&type=1563347022&cHash=889645e9ebb6220b1b9a2d387b2875cb", "Checksum": "0cf868936dfcec572606221a3ac8b471"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Baubewilligung, Art. 93 Abs. 4 BauG (sGS 731.1). Die Umschreibung des Dachgeschosses ergibt sich aus dem Baureglement. Eine Vorschrift, wonach der Dachstock als Ganzes entweder als Attikageschoss oder mit Kniestock auszubauen ist, dient dazu, die Zonenordnung durchzusetzen (Verwaltungsgericht, B 2004/120)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:10", "Checksum": "7fbfb20aee582c8a73ee5215a9c4391e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/120\nRegeste:\nBaurecht, Baubewilligung, Art. 93 Abs. 4 BauG (sGS 731.1). Die Umschreibung des Dachgeschosses ergibt sich aus dem Baureglement. Eine Vorschrift, wonach der Dachstock als Ganzes entweder als Attikageschoss oder mit Kniestock auszubauen ist, dient dazu, die Zonenordnung durchzusetzen (Verwaltungsgericht, B 2004/120).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/120\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 14.02.2020\nEntscheiddatum: 25.01.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 25.01.2005\nBaurecht, Baubewilligung, Art. 93 Abs. 4 BauG (sGS 731.1). Die\nUmschreibung des Dachgeschosses ergibt sich aus dem Baureglement.\nEine Vorschrift, wonach der Dachstock als Ganzes entweder als\nAttikageschoss oder mit Kniestock auszubauen ist, dient dazu, die\nZonenordnung durchzusetzen (Verwaltungsgericht, B 2004/120).\n\nUrteil vom 25. Januar 2005\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-\nSchillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nPolitische Gemeinde J.,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.\nGallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nR. und C. R.,\n\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. S.,\n\nsowie\n\nArchitekturbüro A. AG,\n\nBeschwerdebeteiligte,\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. M.H.,\n\nbetreffend\n\nBaubewilligung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Die Architekturbüro A. AG, J., ist Eigentümerin der unüberbauten Parzelle Nr. 3063\nan der Hummelwaldstrasse in J.. Gemäss Zonenplan der Pol. Gde J. vom 24. März/5.\nDezember 1997 bzw. 19. Juni 1998 befindet sich das Grundstück in der Wohnzone 2\nVollgeschosse (W2b). Nördlich davon liegt die Parzelle Nr. 1725, die im Miteigentum\nvon R. und C. R. steht.\n\nMit Bauanzeige vom 7. August 2003 wurden die Nachbarn darüber informiert, dass\ngeplant sei, auf der Parzelle Nr. 3063 ein Dreifamilienhaus mit zwei Vollgeschossen und\neinem Attikageschoss zu erstellen. R. und C. R. erhoben gegen das Bauvorhaben\nEinsprache. Sie rügten, das Gebäude weise drei Vollgeschosse auf. Am 27. Oktober\n2003 wies der Gemeinderat J. die Einsprache im Sinn der Erwägungen ab und erteilte\nin der Folge die Baubewilligung.\n\nB./ Am 13. November 2003 erhoben R. und C. R. Rekurs beim Baudepartement. Sie\nstellten das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid des Gemeinderats J. vom 27.\nOktober 2003 und die Baubewilligung vom 7. November 2003 seien aufzuheben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWeiter sei die Einsprache gutzuheissen und die Baubewilligung sei nicht zu erteilen.\nAm 5. Juli 2004 hat das Baudepartement den Rekurs gutgeheissen. Sowohl der\nEinspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 als auch die Baubewilligung vom 7.\nNovember 2003 wurden aufgehoben. Die Rekursinstanz gelangte zum Ergebnis, das\nzur Diskussion stehende Projekt weise eine reglementswidrige Dachraumgestaltung\nund Dachform auf, nachdem sie einen Augenschein durchgeführt und eine\nStellungnahme des Amtes für Raumentwicklung (abgekürzt ARE) eingeholt hatte.\n\nC./ Am 20. Juli 2004 reichte die Politische Gemeinde J. gegen den Entscheid des\nBaudepartements vom 5. Juli 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Innert\nerstreckter Frist stellte sie am 30. August 2004 die Rechtsbegehren, der angefochtene\nEntscheid sei aufzuheben (Ziff. 1) und der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003\nsowie die Baubewilligung vom 7. November 2003 seien zu bestätigen (Ziff. 2), unter\nKosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung machte sie geltend, der\nangefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung.\n\nAm 16. September 2004 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen\nund am 3. Dezember 2004 hielten R. und C. R. dafür, der Beschwerde sei keine Folge\nzu geben. Die Architekturbüro A. AG hat auf eine Stellungnahme verzichtet.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen:\n\na) Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid sachlich zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Ferner\nentsprechen die Beschwerdeeingabe vom 20. Juli 2004 und ihre Ergänzung vom 30.\nAugust 2004 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).\n\nb) Nach Art. 64 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP steht der zuständigen\nBehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt das Beschwerderecht zur Wahrung öffentlicher Interessen zu.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}