4./ Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdebeteiligte entschädigen den Beschwerdeführer mit je Fr. 2'500.-- zuzügl. MWSt für dessen ausseramtliche Kosten im Rekurs- und Beschwerdeverfahren. V. R. W. Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 35/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. X.) – die Vorinstanz – die Beschwerdegegnerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.) – die Beschwerdebeteiligte am: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 36/36