1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Stadtrates vom 17. Dezember 2002 und der Rekursentscheid des Baudepartements vom 23. Juni 2004 werden aufgehoben und die Streitsache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an den Stadtrat zurückgewiesen. 2./ Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdebeteiligte bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- je zur Hälfte. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückerstattet. 3./ Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdebeteiligte bezahlen die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'000.-- je zur Hälfte.