Vorinstanz und des Stadtrates sind aufzuheben und die Sache ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an den Stadtrat zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Da letztere als Eigentümerin der Parzelle C 1831 auch eigene finanzielle Interessen vertritt, ist auf die Erhebung der Kosten nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382