Tatsächlich sind keine vernünftige Gründe für die wesentlich unterschiedlichen Traufhöhen der Parzellen C 1831 (706 m.ü.M. für Vollgeschosse und 709 m.ü.M. für ein Attikageschoss) und C 3228 westlicher Teil (702 m.ü.M., mit blosser Möglichkeit eines zusätzlichen Steildaches mit einer Firsthöhe von 707 m.ü.M.) gemäss geändertem Überbauungsplan ersichtlich. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, mochte diese Stufung der Traufhöhen unter dem dem geltenden Überbauungsplan zugrunde liegenden Konzept eines sockelmässig mit tieferen Nebengebäuden verbundenen Hauptbaus auf Parzelle C 1831 Sinn ergeben.