Überbauungsplanes nach Art. 33 Abs. 1 BauG. 4./ Der Beschwerdeführer macht zudem zu Recht geltend, die geplante Änderung und Ergänzung des Überbauungsplanes verletze die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, SR 101), soweit die Traufhöhe auf dem westlichen Teil der Parzelle C 3228 bei 702 m.ü.M. belassen werde. Die Rechtsgleichheit ist u.a. dann verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die keine sachlichen, vernünftigen Gründe vorliegen (vgl. statt vieler BGE 127 I 192). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 33/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte