a BauG betrachtet werden. Unter den gegebenen Verhältnissen ruft die Erstellung von acht zusätzlichen Wohnungen nach einer öffentlich-rechtlichen Erschliessungslösung. bb) Die Erschliessungssituation des Haldenhofs ist zudem in tatsächlicher Hinsicht unzweckmässig. Das Gericht konnte sich anlässlich des Augenscheins von den engen Zufahrtsverhältnissen überzeugen. Der Abstand zwischen den der Felsenstrasse entlang stehenden Gebäuden auf den Parzellen C 1831, C 3228, C 3227 und den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 31/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte