33 Abs. 2 lit. a BauG ergibt sich indessen nur, soweit die Überprüfung die Aufhebung des Planes oder Änderungen desselben nahe legt, die auch die Interessen des Grundeigentümers berühren. Seit dem Erlass des geltenden Überbauungsplanes "Haldenstrasse-Felsenstrasse" vom 29. März 1961 sind über vierzig Jahre verstrichen. Der Beschwerdeführer hat damit anerkanntermassen Anspruch auf Überprüfung des Überbauungsplanes (Art. 33 Abs. 1 BauG). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte