Durch dieses Vorgehen hätten die Stadt und die Vorinstanz, die den Einspracheentscheid geschützt habe, zugleich die Rechtsgleichheit verletzt (Ziff. 3/4). Zu Unrecht habe die Vorinstanz sodann den Überbauungsplan nicht wegen mangelnder Erschliessung aufgehoben (Ziff. 5). Schliesslich macht der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer geltend, der Überbauungsplan in der Fassung vom 29. März 1961 entspreche nicht mehr den rechtlichen Anforderungen, weshalb er auch aus diesem Grund gesamthaft hätte überarbeitet werden müssen (Ziff. 6).