b des Raumplanungsgesetzes (SR 700, abgekürzt RPG) sowie Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, ab-gekürzt EMRK) verletzt (Ziff. 2). Die Vorinstanz habe im weiteren die tatsächlichen Verhältnisse willkürlich gewürdigt, namentlich habe sie nicht berücksichtigt, dass die mittlere Gebäudezeile im Überbauungsplanperimeter erheblichen Bedarf nach einer Revision des Planes aufweise.