Zunächst habe die Vorinstanz die Prüfung, ob eine Gesamtrevision des Überbauungsplanes notwendig sei, nicht für alle Parzellen im Perimeter des Überbauungsplanes, sondern nur in Bezug auf die Parzellen des Beschwerdeführers vorgenommen und damit Art. 32 Abs. 1 BauG verletzt (Ziff. 1). Die Stadt St. Gallen sei sodann als Eigentümerin der Liegenschaft C 1831 nicht unbefangen und habe im Einspracheverfahren vornehmlich ihre eigenen Interessen vertreten. Die Vorinstanz habe sich deshalb zu Unrecht im Rekursverfahren Zurückhaltung bei der Ermessenskontrolle des Einspracheentscheides auferlegt und damit Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes (SR 700, abgekürzt RPG) sowie Art.