Zur Begründung führt M.K. im wesentlichen aus, der Entscheid der Vorinstanz verletze sowohl den von Amtes wegen zu beachtenden Art. 32 Abs. 1 des Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG), wonach Überbauungspläne bei wesentlicher Änderung der Grundlagen oder der Bedürfnisse diesen anzupassen seien, als auch seinen persönlichen Anspruch auf Überprüfung und Änderung des Überbauungsplanes gemäss Art. 33 Abs. 2 BauG. Zunächst habe die Vorinstanz die Prüfung, ob eine Gesamtrevision des Überbauungsplanes notwendig sei, nicht für alle Parzellen im Perimeter des Überbauungsplanes, sondern nur in Bezug auf die Parzellen des Beschwerdeführers vorgenommen und damit Art.