Mit Entscheid vom 23. Juni 2004 wies das Baudepartement den Rekurs von M.K. ab, soweit es darauf eintrat. Es bejahte das Vorliegen eines wichtigen öffentlichen Interesses an der geplanten Änderung und Ergänzung des geltenden Zonenplanes und verneinte ein solches in Bezug auf eine über die Parzelle C 1831 hinausgreifende Revision. Der Rekurrent könne sein Grundstück im übrigen nutzen, weshalb ihm aus © Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem status quo keine unzumutbaren Nachteile erwachsen würden. Zudem liege für das Plangebiet eine zumindest zweckmässige, mögliche Erschliessung vor.