b) Die Änderung und Ergänzung des Überbauungsplanes lag vom 26. Februar bis zum 27. März 2002 öffentlich auf. Innert der Auflagefrist erhob unter anderen M.K. Einsprache. Er machte geltend, die vorgesehene Änderung sei allein auf das geplante Projekt auf der stadteigenen Parzelle ausgerichtet. Der Stadtrat habe keine Gesamtbetrachtung vorgenommen und damit die Rechtsgleichheit sowie Art. 32 und Art. 33 BauG verletzt. Er stellte die Anträge, die angefochtene Änderung sei aufzuheben und die Sache an die Bauverwaltung/Stadtplanung zu einer Gesamtrevision zurückzuweisen.