1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Stadtrates vom 17. Dezember 2002 und der Rekursentscheid des Baudepartements vom 23. Juni 2004 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden aufgehoben und die Streitsache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an den Stadtrat zurückgewiesen. 2./ Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdebeteiligte bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- je zur Hälfte. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückerstattet.