Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'000.-- sind analog der Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP). Eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- zuzügl. MWSt ist für beide Verfahren angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und c der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75). Sie ist von der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten je hälftig zu tragen. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: