Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, mochte diese Stufung der Traufhöhen unter dem dem geltenden Überbauungsplan zugrunde liegenden Konzept eines sockelmässig mit tieferen Nebengebäuden verbundenen Hauptbaus auf Parzelle C 1831 Sinn ergeben. Wird mit der geplanten Änderung dieses Konzept aufgegeben, die Möglichkeit einer sockelmässigen Verbindung mit der Baute auf dem Grundstück C 3980 aufgehoben und zudem die Längsorientierung der Gebäudezeile entlang der Felsenstrasse stärker betont, so besteht an einer solchen Stufung kein Interesse mehr.