e) Hinzu kommt, dass westlich an das Planperimetergebiet eine Brache angrenzt. Im Rahmen einer Überprüfung des Planes ist daher auch in Betracht zu ziehen, ob allenfalls eine Erweiterung zweckmässig ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte