Land ist gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht, gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a BauG, wenn es über hinreichende Zu- und Wegfahrten verfügt. Bei der Beurteilung, ob eine hinreichende Erschliessung gegeben ist, sind die örtlichen Gegebenheiten von massgeblicher © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte