Seit dem Erlass des geltenden Überbauungsplanes "Haldenstrasse-Felsenstrasse" vom 29. März 1961 sind über vierzig Jahre verstrichen. Der Beschwerdeführer hat damit anerkanntermassen Anspruch auf Überprüfung des Überbauungsplanes (Art. 33 Abs. 1 BauG).