Die Vorinstanz habe im weiteren die tatsächlichen Verhältnisse willkürlich gewürdigt, namentlich habe sie nicht berücksichtigt, dass die mittlere Gebäudezeile im Überbauungsplanperimeter erheblichen Bedarf nach einer Revision des Planes aufweise. Ihre eigenen Interessen verfolgend habe die Stadt den Überbauungsplan allein auf die Bedürfnisse der Parzelle C 1831 zugeschnitten und damit eine gesamtheitliche Lösung für das ganze Überbauungsplangebiet zum Vornherein verhindert, obwohl eine solche wünschenswert und möglich sei. Durch dieses Vorgehen hätten die Stadt und die Vorinstanz, die den Einspracheentscheid geschützt habe, zugleich die Rechtsgleichheit verletzt (Ziff.