Die Voraussetzungen für eine Gesamtrevision des Überbauungsplanes seien dagegen nicht erfüllt. Mit Ausnahme der Parzellen C 1831, C 3121 und C 3122 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien alle Grundstücke im Überbauungsplangebiet überbaut; die kleinräumige Parzellenstruktur lasse auf den überbauten Grundstücken keine oder höchstens noch unwesentliche bauliche Erweiterungen zu. Ebenfalls sei nichts bekannt über aktuelle oder einigermassen konkrete Bauprojekte.