{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-110_2005-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4291&type=1563347022&cHash=73045c58455da41b55db782ea973d07a", "Checksum": "2b63928db07cf4acd0bf469432525e05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:12", "Checksum": "10f5f1417905940789b0432dbc811526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110).\n\nVorinstanz und des Stadtrates sind aufzuheben und die Sache ist gestützt auf Art. 64\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zur Neubeurteilung im Sinne der\nErwägungen und zur neuen Entscheidung an den Stadtrat zurückzuweisen.\n\nBei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte\nder Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Da letztere als Eigentümerin der Parzelle C 1831 auch eigene finanzielle\nInteressen vertritt, ist auf die Erhebung der Kosten nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3\nVRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 34/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGerichtskostentarif, sGS 941.12). Dem Beschwerdeführer ist der Kostenvorschuss von\nFr. 3'000.-- zurückzuerstatten.\n\nDie amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'000.-- sind analog der\nKostenverlegung im Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerin und der\nBeschwerdebeteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.\n\nDer Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten für das\nRekurs- und Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP). Eine\nEntschädigung von Fr. 5'000.-- zuzügl. MWSt ist für beide Verfahren angemessen (Art.\n22 Abs. 1 lit. a und c der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS\n963.75). Sie ist von der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten je hälftig\nzu tragen.\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Stadtrates vom 17.\nDezember 2002 und der Rekursentscheid des Baudepartements vom 23. Juni 2004\nwerden aufgehoben und die Streitsache wird zur Neubeurteilung im Sinne der\nErwägungen und zur neuen Entscheidung an den Stadtrat zurückgewiesen.\n\n2./ Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdebeteiligte bezahlen die amtlichen\nKosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- je zur Hälfte. Dem\nBeschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückerstattet.\n\n3./ Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdebeteiligte bezahlen die amtlichen\nKosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'000.-- je zur Hälfte.\n\n4./ Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdebeteiligte entschädigen den\nBeschwerdeführer mit je Fr. 2'500.-- zuzügl. MWSt für dessen ausseramtliche Kosten\nim Rekurs- und Beschwerdeverfahren.\n\nV. R. W.\n\nDie Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 35/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. X.)\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegnerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.)\n\n– die Beschwerdebeteiligte\n\nam:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 36/36\n"}