{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-110_2005-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4291&type=1563347022&cHash=73045c58455da41b55db782ea973d07a", "Checksum": "2b63928db07cf4acd0bf469432525e05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:12", "Checksum": "10f5f1417905940789b0432dbc811526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110).\n\nDies gilt umso mehr, als sich die Erschliessungssituation wie erwähnt aufgrund der\nzusätzlichen Zu- und Wegfahrten noch verschärfen wird, sollte ein den Plänen der\nBeschwerdegegnerin entsprechendes Gebäude mit Garagen oder Abstellplätzen auf\nder Parzelle C 1831 realisiert werden und die Raumverhältnisse im Haldenhof mit den\nneuen Markierungslinien für den Baubereich A noch enger werden.\n\nEntgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdegegnerin anlässlich des\nAugenscheins würde die Errichtung der geplanten Baute mit oberirdischen Parkplätzen\nauf der Parzelle C 1831 zudem die zukünftige Erschliessung im Haldenhof weitgehend\npräjudizieren. Es ist nicht gesichert, dass die Eigentümer dieses Gebäudes in einem\nspäteren Zeitpunkt zur Umsetzung eines anderen Erschliessungskonzepts freiwillig\nHand bieten würden und angesichts der Bestandesgarantie dürfte sich eine alternative\nLösung kaum hoheitlich durchsetzen lassen.\n\ncc) In Anbetracht dieser Ausgangslage hätte die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 32/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz bzw. der Stadtrat das bestehende Erschliessungskonzept prüfen und einer\nÄnderung unterziehen müssen. Namentlich wäre, je nach Überbauungskonzept,\nabzuklären gewesen, ob die Anordnung der Parkplätze im Plangebiet in einer\ngemeinsamen Tiefgarage in den Überbauungsplan hätte aufgenommen werden\nmüssen. Die besV zum geänderten Überbauungsplan sehen diesbezüglich lediglich\nvor, dass 8 der 9 zulässigen Parkplätze für das Gebäude auf der Parzelle C 1831 in\neiner Garage zu errichten sind. Sie legen damit nicht fest, wo die Garagen anzuordnen\nsind, lassen also auch ein den Plänen der Beschwerdegegnerin entsprechendes, die\nzukünftige Erschliessung wie oben ausgeführt weitgehend präjudizierendes Gebäude\nmit oberirdischen Garagen auf der Parzelle C 1831 zu. Sollte sich jedoch eine\ngemeinsame Tiefgarage als zweckmässig erweisen, so ist diese zwingend bereits im\nrevidierten Überbauungsplan vorzusehen.\n\ne) Hinzu kommt, dass westlich an das Planperimetergebiet eine Brache angrenzt. Im\nRahmen einer Überprüfung des Planes ist daher auch in Betracht zu ziehen, ob\nallenfalls eine Erweiterung zweckmässig ist.\n\nf) Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen gelangt das Verwaltungsgericht zum\nSchluss, dass aufgrund des Alters des Planes, der seit Inkrafttreten des Plans\nunterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen baulichen Sanierungsbedarfs\nmehrerer im Plangebiet befindlicher Bauten sowie der den heute geltenden\nBestimmungen widersprechenden Erschliessungssituation die Vorinstanz die\nStreitsache an den Stadtrat zur umfassenden Feststellung und Würdigung des\nSachverhalts und zur gesamthaften Überprüfung des Überbauungsplanes hätte\nzurückweisen müssen. Indem sie dies unterlassen und den Entscheid des Stadtrates\ngeschützt hat, verletzte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Überprüfung des\nÜberbauungsplanes nach Art. 33 Abs. 1 BauG.\n\n4./ Der Beschwerdeführer macht zudem zu Recht geltend, die geplante Änderung und\nErgänzung des Überbauungsplanes verletze die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der\nBundesverfassung, SR 101), soweit die Traufhöhe auf dem westlichen Teil der Parzelle\nC 3228 bei 702 m.ü.M. belassen werde. Die Rechtsgleichheit ist u.a. dann verletzt,\nwenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die keine sachlichen,\nvernünftigen Gründe vorliegen (vgl. statt vieler BGE 127 I 192).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 33/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTatsächlich sind keine vernünftige Gründe für die wesentlich unterschiedlichen\nTraufhöhen der Parzellen C 1831 (706 m.ü.M. für Vollgeschosse und 709 m.ü.M. für ein\nAttikageschoss) und C 3228 westlicher Teil (702 m.ü.M., mit blosser Möglichkeit eines\nzusätzlichen Steildaches mit einer Firsthöhe von 707 m.ü.M.) gemäss geändertem\nÜberbauungsplan ersichtlich. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, mochte\ndiese Stufung der Traufhöhen unter dem dem geltenden Überbauungsplan zugrunde\nliegenden Konzept eines sockelmässig mit tieferen Nebengebäuden verbundenen\nHauptbaus auf Parzelle C 1831 Sinn ergeben. Wird mit der geplanten Änderung dieses\nKonzept aufgegeben, die Möglichkeit einer sockelmässigen Verbindung mit der Baute\nauf dem Grundstück C 3980 aufgehoben und zudem die Längsorientierung der\nGebäudezeile entlang der Felsenstrasse stärker betont, so besteht an einer solchen\nStufung kein Interesse mehr. Im Gegenteil sprechen ästhetische Gründe, aber auch\ndas Interesse an einer dichteren Bebauung für eine Angleichung der Traufhöhen, wie\nsie bereits im Zusammenhang mit dem 1995 gescheiterten Gestaltungsplan\nvorgesehen war. Die Planungsbehörde betreibt damit auch keine \"Planung auf Vorrat\",\nwie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung geltend macht. Vielmehr ist\nPlanung stets vorausschauend zu betreiben. Sie soll - wie an anderer Stelle bereits\nerwähnt - die Grundlage für die Planung und Realisierung von Bauten und Anlagen\nbilden, nicht jedoch reaktiv und den aktuellen Bedürfnissen hinterher hinkend für jedes\ngeplante Projekt aufs Neue angepasst werden.\n\n5./ Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde\ngutzuheissen ist. Die Entscheide der\n\n"}