{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-110_2005-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4291&type=1563347022&cHash=73045c58455da41b55db782ea973d07a", "Checksum": "2b63928db07cf4acd0bf469432525e05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:12", "Checksum": "10f5f1417905940789b0432dbc811526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110).\n\nLand ist gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung\nhinreichende Zufahrt besteht, gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a BauG, wenn es über\nhinreichende Zu- und Wegfahrten verfügt. Bei der Beurteilung, ob eine hinreichende\nErschliessung gegeben ist, sind die örtlichen Gegebenheiten von massgeblicher\nBedeutung. Vor allem die Anlage und die Zweckbestimmung der Gebäude, denen die\nZufahrt dient, sind in Betracht zu ziehen (GVP 1995 Nr. 93). In einer Wohn-Gewerbe-\nZone liegt eine genügende Erschliessung dementsprechend nur vor, wenn neben der\nZufahrt für öffentliche Rettungsdienste (Sanität, Feuerwehr) auch die Zufahrt für den mit\nder Wohn- und Gewerbenutzung verbundenen Verkehr gewährleistet ist. In Bezug auf\ndie gewerbliche Nutzung sind auch Bedürfnisse wie Güterumschlag, Parkplätze für\nKunden oder Zugänglichkeit mit Lieferwagen zu berücksichtigen. Voraussetzung für\neine hinreichende Erschliessung ist sodann, dass die Zufahrten auch rechtlich\ngesichert sind (Heer, a.a.O., Rz. 513; A. Jomini, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch\n[Hrsg.], a.a.O., Art. 19 N 23).\n\naa) Als öffentliche Strasse im Sinne des Strassengesetzes (sGS 732.1, abgekürzt StrG)\nist lediglich das Haldenhofsträsschen klassifiziert (Gemeindestrasse dritter Klasse nach\nArt. 8 Abs. 3 StrG), welches den Haldenhof mit der Wassergasse verbindet. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZufahrten zu den einzelnen Parzellen im Haldenhof sind dagegen nicht als öffentliche\nStrassen dem Gemeingebrauch gewidmet, sondern lediglich über eine Vielzahl von\ngegenseitig eingeräumten privatrechtlichen Wegrechten aus dem Jahr 1925 gesichert.\nGemäss Grunddienstbarkeitsvertrag vom 27. Oktober 1925 darf die Wegstrecke\nwestlich des Mittelgebäudes (C 3230, C 3231) nur von den Eigentümern der Parzellen\nC 1831, C 3230, C 3231 befahren werden. Zum Zweck des ungehinderten Verkehrs\nmüssen die Zufahrten gemäss Vertrag immer frei und offen gehalten werden.\n\nLand für Erschliessungsanlagen ist in erster Linie mit planerischen Mitteln\nsicherzustellen, wobei aber privatrechtliche Regelungen nicht schlechthin\nausgeschlossen sind (BGE 114 Ia 342 f.; 121 I 69 f.). Solche fallen indes nur bei eng\nbegrenzten und überschaubaren Verhältnissen in Betracht, wo nur die Erschliessung\neinzelner Parzellen in Frage steht (GVP 2000 Nr. 18). Im Haldenhof werden dagegen\nzehn überbaute Grundstücke mittels privatrechtlicher Dienstbarkeiten erschlossen.\nDiese Wegrechte stammen zudem aus einer Zeit, in der das Verkehrsaufkommen\neinem Vergleich mit dem heutigen Zustand nicht standhält. Das von der\nBeschwerdegegnerin geplante Projekt sieht acht Wohnungen vor, was bezüglich des\nVerkehrsaufkommens eine erhebliche Mehrbelastung zur Folge hat. Daran ändert das\nUrteil des Kantonsgerichts vom 11. September 1998 i.S. C. nichts. Dieses hatte\nlediglich die Mehrbelastung eines einzelnen Dienstbarkeitsbelasteten zum Gegenstand.\nSelbst wenn in der Stadt St. Gallen eine privatrechtliche Erschliessung in ähnlich\ngelagerten Verhältnissen nicht aussergewöhnlich ist, wie am Augenschein von der\nBeschwerdebeteiligten ausgeführt wurde, so muss doch aufgrund der konkreten\nörtlichen Verhältnisse eine ausschliesslich privatrechtlich geregelte\nZufahrtsberechtigung im Haldenhof unter Berücksichtigung der geplanten Erstellung\nvon acht zusätzlichen Wohnungen als ungenügende Erschliessung im Sinne von Art. 19\nAbs. 1 RPG und Art. 49 Abs. 2 lit. a BauG betrachtet werden. Unter den gegebenen\nVerhältnissen ruft die Erstellung von acht zusätzlichen Wohnungen nach einer\nöffentlich-rechtlichen Erschliessungslösung.\n\nbb) Die Erschliessungssituation des Haldenhofs ist zudem in tatsächlicher Hinsicht\nunzweckmässig. Das Gericht konnte sich anlässlich des Augenscheins von den engen\nZufahrtsverhältnissen überzeugen. Der Abstand zwischen den der Felsenstrasse\nentlang stehenden Gebäuden auf den Parzellen C 1831, C 3228, C 3227 und den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 31/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGebäuden im Hof (Parzellen C 3230, C 3231) beträgt stellenweise weniger als 6 Meter.\nDasselbe gilt für den Abstand der Hofgebäude zu den Gebäuden entlang der\nHaldenstrasse. Die Raumverhältnisse lassen praktisch keinerlei Abstellmöglichkeiten zu\nParkier- oder Umschlagzwecken im Hof zu. Dies erschwert die gewerbliche Nutzung\nder Hofgebäude. Von den ungünstigen Er-\n\nschliessungsverhältnissen zeugt neben der Tatsache, dass\n\nin der mittleren Gebäudereihe seit Erlass des Überbauungsplanes keine Neubauten\nrealisiert werden konnten, auch der Umstand, dass das Gebäude auf der Parzelle C\n3980 in einem sehr schlechten Zustand ist und die ehemaligen Gebäude auf den\nParzellen C 3121 und C 3122 abgebrochen und bis heute nicht durch Neubauten\nersetzt wurden. Die Tatsache, dass sich auch die mittlere Gebäudezeile seit Jahren in\neinem schlechten baulichen Zustand befindet und in den letzten vierzig Jahren unter\ndem geltenden Überbauungsplan keine Neubauten erstellt wurden, hätte der\nVorinstanz Zweifel an der Zweckmässigkeit des geltenden Erschliessungskonzepts und\nAnlass zu einer genaueren Prüfung anderer Erschlies-sungsmöglichkeiten geben\nmüssen.\n\n"}