{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-110_2005-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4291&type=1563347022&cHash=73045c58455da41b55db782ea973d07a", "Checksum": "2b63928db07cf4acd0bf469432525e05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:12", "Checksum": "10f5f1417905940789b0432dbc811526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110).\n\nZugleich kam die Vorinstanz zum Schluss, der Stadtrat habe das öffentliche Interesse\nan einer Überbauungsplanänderung in Bezug auf die im Eigentum des\nBeschwerdeführers stehenden Parzellen C 3227, C 3228, C 3230 und C 3231 zu Recht\nverneint. Sie führte aus, die Parzellen C 3227 und C 3228 seien gemäss dem\nÜberbauungsplan überbaut, wobei der westliche Teil der Parzelle C 3228 noch um ein\nSatteldach aufgestockt werden könne. Die kleinräumige Parzellenstruktur lasse eine\nandere Lage und Stellung der Bauten kaum zu; dies gelte insbesondere auch für die\nParzellen C 3230 und C 3231, die im übrigen gemäss Überbauungsplan mit einem\nNeubau überbaut werden könnten. Ein wichtiges öffentliches Interesse an einer\nGesamtüberbauung liege angesichts der kleinräumigen Parzellenstruktur und der\nstädtebaulichen Situation nicht vor; zudem sei die Eigentümerschaft zu heterogen, um\nein solches Projekt realisieren zu können.\n\naa) Den Ausführungen der Vorinstanz ist zumindest im Ergebnis soweit zuzustimmen,\nals sie das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Änderung des\nÜberbauungsplanes in Bezug auf die Parzelle C 1831 bejahte. Im heutigen Zustand\nbildet diese Parzelle eine unerwünschte Baulücke, die dem raumplanerischen Bedürfnis\nnach innerstädtischer Verdichtung zuwiderläuft. Die fragliche Parzelle selbst konnte seit\ndem Erlass des Überbauungsplanes nicht neu bebaut werden. Diese Tatsache legt den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchluss nahe, dass der geltende Überbauungsplan den Bedürfnissen für diese Parzelle\nnicht entspricht. Eine längs dem Hang stehende Baute, wie sie gemäss geplanter\nÄnderung auf der Parzelle C 1831 vorgesehen ist, fügt sich zudem gut in die im und\nüber den Planperimeter hinaus vorhandene Bausubstanz ein. Soweit die Vorinstanz in\ndiesem Punkt nicht ihr eigenes Ermessen an dasjenige des Stadtrates gesetzt hat, liegt\nkein rechtswidriges Nichtausüben von Ermessen vor.\n\nbb) Soweit die Vorinstanz jedoch zum Schluss gelangte, der Stadtrat habe das\nVorliegen eines öffentlichen Interesses an einer die Parzelle C 1831 übergreifenden\nPlanrevision zu Recht verneint, entspringt dieses Ergebnis, wie der Beschwerdeführer\nzu Recht geltend macht, einer zu punktuellen, nicht allen wesentlichen Elementen des\nSachverhaltes Rechnung tragenden Betrachtung. Der Stadtrat, als Planungsbehörde\nzur umfassenden, den Anforderungen von Art. 32 BauG gerecht werdenden\nÜberprüfung verpflichtet, verwies in seiner Begründung im wesentlichen auf den status\nquo, auf die bestehende Bebauung, auf die Kleinräumigkeit der Parzellen, die keine\noder höchstens unwesentliche bauliche Erweiterungen zuliessen, sowie auf die\nTatsache, dass zur Zeit keine konkreten Bauprojekte vorlägen. Damit wird verkannt,\ndass Planung nicht reaktiv auf konkrete Bauprojekte hin zu betreiben ist, sondern die\nlängerfristige Grundlage für die Entwicklung des Plangebietes darstellen soll. Nicht in\nBetracht gezogen hat der Stadtrat sodann die unbefriedigende bauliche Situation der\nmittleren Gebäudereihe, von der sich das Gericht anlässlich des Augenscheins einen\nunmittelbaren Eindruck verschaffen konnte. So stehen auf den Parzellen C 3230, C\n3231 und C 3980 baufällige Gebäude, dasjenige auf der Parzelle C 3980 wird zudem\nüberhaupt nicht genutzt. Die ehemals auf den Parzellen C 3121 und C 3122 stehenden\nBauten wurden abgerissen und sind bis heute nicht durch neue Gebäude ersetzt\nworden. Die Tatsache, dass in dieser Gebäudereihe in den letzten 40 Jahren keine\nNeubauten realisiert wurden und erst jetzt ein Bauprojekt für ein einzelnes Gebäude\nvorliegt, stellt ein gewichtiges Indiz für die Unzweckmässigkeit des geltenden\nÜberbauungsplanes dar. Dieser wurde übrigens zu einer Zeit erlassen, bevor das\nRaumplanungsgesetz und das Baugesetz in Kraft traten.\n\nDie dargestellte bauliche Situation sowie die im folgenden unter Ziff. 3 d) hienach\nbeschriebene Erschlies-sungssituation erfordern eine Prüfung des Gesamtkonzeptes,\njedenfalls aber des Überbauungskonzeptes der mittleren Gebäudereihe sowie der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGebäudereihe entlang der Felsenstrasse. Dabei besteht kein Grund, nicht auch die vom\nBeschwerdeführer aufgezeigte Bebauungsstruktur zu prüfen, welche eine Verbindung\nder innen liegenden Grundstücke mit den Grundstücken entlang der Felsenstrasse\nvorsieht, zumal sich die Eigentumsverhältnisse seit dem Erlass des\nÜberbauungsplanes geändert haben und der Beschwerdeführer nunmehr Eigentümer\nvon insgesamt vier der Parzellen innerhalb des Planperimeters ist. Der Stadtrat hat\ndamit nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente in die von ihm vorzunehmende\numfassende Interessenabwägung einbezogen.\n\nd) Die Vorinstanz hat zudem insbesondere der Erschliessungssituation im Haldenhof\nnicht genügend Beachtung geschenkt. Die Aufgabe von Überbauungs- und\nGestaltungsplänen ist es unter anderem auch, die Erschliessung im von ihrem\nPerimeter erfassten Gebiet zu regeln. Legt ein Sondernutzungsplan die Erschliessung\nfest, so muss zumindest deren Zweckmässigkeit bereits im Planverfahren geprüft\nwerden (vgl. GVP 1995 Nr. 93).\n\n"}