{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-110_2005-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4291&type=1563347022&cHash=73045c58455da41b55db782ea973d07a", "Checksum": "2b63928db07cf4acd0bf469432525e05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:12", "Checksum": "10f5f1417905940789b0432dbc811526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110).\n\n3./ Der Überbauungsplan ist ein Sondernutzungsplan. Er kann für ein engeres,\nbestimmt umgrenztes Gebiet, wie für ein Quartier, die Erschliessung und die besondere\nBauweise ordnen (Art. 22 Abs. 1 BauG). Er besteht aus einer planlichen Darstellung\nund den dazugehörenden Bauvorschriften (Art. 22 Abs. 2 BauG). Als Überbauungsplan\nmit besondern Vorschriften kann er gemäss Art. 23 lit. b BauG die besondere\nBauweise, vor allem hinsichtlich der Baumasse und der Ausnützungsziffern, regeln (vgl.\nHeer, a.a.O., Rz. 143 ff. und Anhang 3).\n\na) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BauG werden Überbauungspläne von Amtes wegen geändert\noder aufgehoben, wenn es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist,\ninsbesondere wenn sich die Grundlagen ihres Erlasses wesentlich geändert haben oder\nwenn wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sind. Der Grundeigentümer kann\nnach Ablauf von zehn Jahren seit Rechtsgültigkeit die Überprüfung von\nÜberbauungsplänen verlangen (Art. 33 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 33 Abs. 2 BauG hat\ner Anspruch auf Aufhebung oder Änderung des Planes, wenn die Voraussetzungen\nnach Art. 32 Abs. 1 BauG gegeben sind, d.h. die Aufhebung oder Änderung aus\nwichtigen öffentlichen Interessen geboten erscheint (lit. a), oder wenn der Zweck des\nPlanes nicht erreicht wird und dem Grundeigentümer unzumutbare Nachteile\nerwachsen (lit. b).\n\nb) Art. 32 Abs. 1 BauG führt den Grundsatz von Art. 21 Abs. 2 RPG näher aus, wonach\nNutzungspläne überprüft werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben.\nEine erhebliche Änderung liegt vor, wenn das Gemeinwesen nach der allgemeinen\nErfahrung andere Festlegungen getroffen hätte, sofern die geänderten Verhältnisse zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZeit der Ausarbeitung der Nutzungsplanung massgeblich gewesen wären (GVP 1999\nNr. 93). Art. 33 Abs. 2 BauG räumt dem Grundeigentümer einen rechtlich\ndurchsetzbaren Änderungsanspruch ein. Nach lit. a kann sich der Grundeigentümer auf\nalle Gründe für eine Änderung oder Aufhebung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BauG\nberufen. Die zuständige Gemeindebehörde hat beim Entscheid einen erheblichen\nBeurteilungsspielraum (E. David, Ortsplanungsrecht II: Das Verfahren beim Erlass von\nBaureglement, Plänen und Schutzverordnungen, in: Das Nachtragsgesetz zum st.\ngallischen Baugesetz, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für\nVerwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, Neue Reihe Bd. 20, St. Gallen 183, S.\n114; GVP 2001 Nr. 93).\n\nPrüft die zuständige Gemeindebehörde auf das Gesuch eines Grundeigentümers hin,\nob sich ein Anspruch auf Aufhebung oder Änderung des Überbauungsplanes aus\nwichtigen öffentlichen Interessen ergibt (Art. 33 Abs. 2 lit. a BauG), so hat sie dabei\ndieselbe Betrachtungsweise zu Grunde zu legen, die sie bei einer von Amtes wegen\nvorzunehmenden Änderung gemäss Art. 32 Abs. 1 BauG einnimmt. Die\nPlanungsbehörde muss somit eine Gesamtbetrachtung anstellen, die alle privaten und\nöffentlichen Interessen einbezieht. Sie muss sich bei ihrem Entscheid über Änderung\noder Beibehaltung des Planes insbesondere von den Planungsgrundsätzen von Art. 1\nund 3 RPG leiten lassen und dabei den veränderten Bedürfnissen des gesamten\nÜberbauungsplangebietes gerecht werden. Aus diesem Grund muss es dem\nbetroffenen Grundeigentümer möglich sein, der Planungsbehörde die Interessenlage\nnicht nur bezüglich seines eigenen Grundstücks darzulegen, sondern sie grundsätzlich\nauf alle von einer allfälligen Planänderung tangierten privaten und öffentlichen\nInteressen (David, a.a.O., S. 114) aufmerksam zu machen. Ein persönlicher\nRechtsanspruch des Grundeigentümers gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. a BauG ergibt sich\nindessen nur, soweit die Überprüfung die Aufhebung des Planes oder Änderungen\ndesselben nahe legt, die auch die Interessen des Grundeigentümers berühren.\n\nSeit dem Erlass des geltenden Überbauungsplanes \"Haldenstrasse-Felsenstrasse\"\nvom 29. März 1961 sind über vierzig Jahre verstrichen. Der Beschwerdeführer hat\ndamit anerkanntermassen Anspruch auf Überprüfung des Überbauungsplanes (Art. 33\nAbs. 1 BauG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Die Vorinstanz hat zunächst die Frage geprüft, ob der Stadtrat das Vorliegen eines\nöffentlichen Interesses an der geplanten, sich auf die Parzelle C 1831 erstreckenden\nÄnderung und Ergänzung des Überbauungsplanes zu Recht bejaht hat. Sie führt in E.\n3c ihres Entscheides aus, der geltende Überbauungsplan sehe entlang der\nFelsenstrasse einen durchgehenden Gebäudekomplex vor, der sich bis zur Parzelle C\n1831 erstrecke und durch eine quer zum Hang stehende, mit dem Gebäude auf\nParzelle C 3980 zusammengebaute Baute abgeschlossen werden solle. Eine derartige,\nquer zum Hang stehende Baute sei aber weder im Überbauungsplangebiet noch in\ndessen Umgebung realisiert worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Stadtrat\nein frei und längs zum Hang stehendes Gebäude als dieser städtebaulichen Situation\nbesser entsprechend erachtet habe. Ein freistehendes Gebäude ermögliche bessere\nBelichtungs- und Besonnungsverhältnisse. Auf Grund dieser Überlegungen kam die\nVorinstanz zum Schluss, ein öffentliches Interesse an der geplanten Revision des\nÜberbauungsplanes \"Haldenstrasse-Felsenstrasse\" sei gegeben.\n\n"}