{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-110_2005-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4291&type=1563347022&cHash=73045c58455da41b55db782ea973d07a", "Checksum": "2b63928db07cf4acd0bf469432525e05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:12", "Checksum": "10f5f1417905940789b0432dbc811526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110).\n\nIn seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2004 beantragt das Baudepartement, die\nBeschwerde von M.K. sei abzuweisen. Ebenso beantragt der Stadtrat in seiner\nVernehmlassung vom 26. Oktober 2004, die Beschwerde sei vollumfänglich\nabzuweisen. Ablehnend lässt sich schliesslich auch die Wohnbaugenossenschaft H.\nvernehmen, die die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen anträgt.\n\nAuf die übrigen Elemente des Sachverhaltes und die Argumente der\nVerfahrensbeteiligten wird im folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.\n\nVor seinem Entscheid hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle\ndurchgeführt. Die Verfahrensbeteiligten wurden dazu eingeladen und erhielten\nGelegenheitzur Stellungnahme.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 59bis Abs.\n1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 64 Abs. 1 VRP in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 8. Juli 2004 und\nderen Ergänzung vom 10. September 2004 erfüllen die zeitlichen, formalen und\ninhaltlichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art.\n48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.\n\n2./ a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Baudepartement habe sich in der\nErmessenskontrolle zu Unrecht zugunsten der Gemeindeautonomie Zurückhaltung\nauferlegt. In einer Situation wie der vorliegenden, in der die Stadt St. Gallen als\nEigentümerin einer im Planperimeter gelegenen und von der Änderung und Ergänzung\ndes Überbauungsplanes direkt betroffenen Parzelle im Planungsverfahren eigene\nInteressen verfolge, sei eine derartige Zurückhaltung nicht zulässig und verletze seinen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnspruch auf umfassende und uneingeschränkte Rechts- und Ermessenskontrolle, der\nsich aus Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebe.\n\nb) Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG gewährleistet das kantonale Recht die volle\nÜberprüfung von Nutzungsplänen, zu denen auch die Überbauungspläne nach\nkantonalem Recht zu zählen sind, durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. Der\nAnspruch umfasst neben der Rechts- und Sachverhaltskontrolle auch die\nErmessenskontrolle (BGE 127 II 242; BGE 118 Ib 397). Diese Funktion ist im kantonalen\nRecht dem Rekursverfahren vor dem Baudepartement zugedacht (Art. 46 Abs. 1 VRP).\nDie Pflicht zur vollen Überprüfung schliesst indessen nicht aus, dass sich die\nBeschwerdeinstanz in Achtung der Gemeindeautonomie (Art. 3 Abs. 2 BauG) und des\nGrundsatzes der Schonung nachgeordneter Planungsträger (Art. 2 Abs. 3 RPG) eine\ngewisse Zurückhaltung bei der Ermessensausübung auferlegt (BGE 115 Ia 8). Im\nGegenteil darf die Rechtsmittelinstanz auch in Anwendung von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG\nnicht ihr Ermessen an dasjenige der Gemeinde setzen und damit zur Planungsbehörde\nwerden (BGE 109 Ib 125). Wohl aber hat sie nicht nur zu prüfen, ob die den Plan\nfestsetzende Behörde das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht,\nmithin eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das\nPlanungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller\nKognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene\nPlanfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Andererseits hat der\nStaat den kommunalen Entscheid zu respektieren, wenn er den massgebenden\nRechtsnormen und Planungsgrundsätzen entspricht und wenn er zweckmässig und\nsachgerecht ist (B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 68;\nvgl. Aemisegger/Haag, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/ Ruch [Hrsg.], Kommentar zum\nBundesgesetz über die Raumplanung [Loseblatt], Zürich 1999, Art. 33 N 56).\n\nc) Dass die Politische Gemeinde St. Gallen im vorliegenden Fall Eigentümerin des von\nder strittigen Änderung und Ergänzung am wesentlichsten betroffenen Grundstückes\nist, vermag an der Tatsache, dass sie die mit der nötigen Sachnähe ausgestattete\nPlanungsträgerin ist, nichts zu ändern. Das Gesetz sieht keine Ausnahme von der\nFunktion als Planungsbehörde vor, wenn Grundstücke der Gemeinde betroffen werden.\nDeshalb hat sich die Rekursinstanz auch in diesem Fall zu Recht Zurückhaltung im\nbeschriebenen Sinn auferlegt. Trotz der angezeigten Zurückhaltung ist die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRekursinstanz aber gehalten, den Entscheid der Planungsbehörde aufzuheben, wenn\nsie feststellt, dass sich diese bei der Ausübung ihres Ermessens von sachfremden,\nallein ihren eigenen Interessen dienenden Überlegungen leiten liess.\n\nIm übrigen verschafft Art. 6 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch auf eine Überprüfung des\nErmessens (BGE 123 I 90; BGE 115 Ia 189 ff.).\n\nDamit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG und von Art. 6\nAbs. 1 EMRK als unbegründet.\n\n"}