{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-110_2005-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4291&type=1563347022&cHash=73045c58455da41b55db782ea973d07a", "Checksum": "2b63928db07cf4acd0bf469432525e05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:12", "Checksum": "10f5f1417905940789b0432dbc811526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Die Änderung und Ergänzung des Überbauungsplanes lag vom 26. Februar bis zum\n27. März 2002 öffentlich auf. Innert der Auflagefrist erhob unter anderen M.K.\nEinsprache. Er machte geltend, die vorgesehene Änderung sei allein auf das geplante\nProjekt auf der stadteigenen Parzelle ausgerichtet. Der Stadtrat habe keine\nGesamtbetrachtung vorgenommen und damit die Rechtsgleichheit sowie Art. 32 und\nArt. 33 BauG verletzt. Er stellte die Anträge, die angefochtene Änderung sei\naufzuheben und die Sache an die Bauverwaltung/Stadtplanung zu einer\nGesamtrevision zurückzuweisen.\n\nc) Mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 wies der Stadtrat die Einsprache von M.K.\nab. Der Grosse Gemeinderat stimmte der Änderung und Ergänzung des\nÜberbauungsplanes mit Entscheid vom 14. Januar 2003 zu. In der Folge wurde der\nabweisende Einspracheentscheid am 17. Februar 2003 eröffnet. Der Stadtrat bejahte\ndas Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der geplanten Revision. Diese diene\ndazu, ein den heutigen Bedürfnissen und Anschauungen entsprechendes Bauvorhaben\nzu verwirklichen, ohne den mit dem Überbauungsplan angestrebten Zweck zu\nbeeinträchtigen. Die Voraussetzungen für eine Gesamtrevision des Überbauungsplanes\nseien dagegen nicht erfüllt. Mit Ausnahme der Parzellen C 1831, C 3121 und C 3122\nseien alle Grundstücke im Überbauungsplangebiet überbaut; die kleinräumige\nParzellenstruktur lasse auf den überbauten Grundstücken keine oder höchstens noch\nunwesentliche bauliche Erweiterungen zu. Ebenfalls sei nichts bekannt über aktuelle\noder einigermassen konkrete Bauprojekte.\n\nD./ Mit Eingaben vom 3. und 17. März 2003 legte M.K. Rekurs beim Baudepartement\nein. Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die\nSache zur Durchführung einer Gesamtrevision des Überbauungsplanes an den Stadtrat\nzurückzuweisen.\n\nMit Entscheid vom 23. Juni 2004 wies das Baudepartement den Rekurs von M.K. ab,\nsoweit es darauf eintrat. Es bejahte das Vorliegen eines wichtigen öffentlichen\nInteresses an der geplanten Änderung und Ergänzung des geltenden Zonenplanes und\nverneinte ein solches in Bezug auf eine über die Parzelle C 1831 hinausgreifende\nRevision. Der Rekurrent könne sein Grundstück im übrigen nutzen, weshalb ihm aus\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndem status quo keine unzumutbaren Nachteile erwachsen würden. Zudem liege für das\nPlangebiet eine zumindest zweckmässige, mögliche Erschliessung vor.\n\nE./ Am 8. Juli 2004 reichte M.K. beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den\nAnträgen, der Rekursentscheid des Baudepartementes sei aufzuheben und die\nStreitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, evtl. an den Stadtrat St. Gallen\nzurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nZur Begründung führt M.K. im wesentlichen aus, der Entscheid der Vorinstanz verletze\nsowohl den von Amtes wegen zu beachtenden Art. 32 Abs. 1 des Baugesetzes (sGS\n731.1, abgekürzt BauG), wonach Überbauungspläne bei wesentlicher Änderung der\nGrundlagen oder der Bedürfnisse diesen anzupassen seien, als auch seinen\npersönlichen Anspruch auf Überprüfung und Änderung des Überbauungsplanes\ngemäss Art. 33 Abs. 2 BauG. Zunächst habe die Vorinstanz die Prüfung, ob eine\nGesamtrevision des Überbauungsplanes notwendig sei, nicht für alle Parzellen im\nPerimeter des Überbauungsplanes, sondern nur in Bezug auf die Parzellen des\nBeschwerdeführers vorgenommen und damit Art. 32 Abs. 1 BauG verletzt (Ziff. 1). Die\nStadt St. Gallen sei sodann als Eigentümerin der Liegenschaft C 1831 nicht\nunbefangen und habe im Einspracheverfahren vornehmlich ihre eigenen Interessen\nvertreten. Die Vorinstanz habe sich deshalb zu Unrecht im Rekursverfahren\nZurückhaltung bei der Ermessenskontrolle des Einspracheentscheides auferlegt und\ndamit Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes (SR 700, abgekürzt RPG) sowie\nArt. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (SR 0.101, ab-gekürzt EMRK) verletzt (Ziff. 2). Die Vorinstanz habe im\nweiteren die tatsächlichen Verhältnisse willkürlich gewürdigt, namentlich habe sie nicht\nberücksichtigt, dass die mittlere Gebäudezeile im Überbauungsplanperimeter\nerheblichen Bedarf nach einer Revision des Planes aufweise. Ihre eigenen Interessen\nverfolgend habe die Stadt den Überbauungsplan allein auf die Bedürfnisse der Parzelle\nC 1831 zugeschnitten und damit eine gesamtheitliche Lösung für das ganze\nÜberbauungsplangebiet zum Vornherein verhindert, obwohl eine solche\nwünschenswert und möglich sei. Durch dieses Vorgehen hätten die Stadt und die\nVorinstanz, die den Einspracheentscheid geschützt habe, zugleich die Rechtsgleichheit\nverletzt (Ziff. 3/4). Zu Unrecht habe die Vorinstanz sodann den Überbauungsplan nicht\nwegen mangelnder Erschliessung aufgehoben (Ziff. 5). Schliesslich macht der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer geltend, der Überbauungsplan in der Fassung vom 29. März 1961\nentspreche nicht mehr den rechtlichen Anforderungen, weshalb er auch aus diesem\nGrund gesamthaft hätte überarbeitet werden müssen (Ziff. 6).\n\n"}