{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-110_2005-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4291&type=1563347022&cHash=73045c58455da41b55db782ea973d07a", "Checksum": "2b63928db07cf4acd0bf469432525e05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:12", "Checksum": "10f5f1417905940789b0432dbc811526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110).\n\nPlanungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans,\nArt. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines\nUeberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither\nunterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von\nBauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch\neines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans\n(Verwaltungsgericht, B 2004/110).\n\nUrteil vom 4. März 2005\n\nAnwesend:Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf; Verwaltungsrichter lic. iur. A.\nLinder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig;\nGerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nM.K.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt X.,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nWohnbaugenossenschaft H.,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.,\n\nund\n\nPolitische Gemeinde St. Gallen, vertreten durch den Stadtrat, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nÄnderung Überbauungsplan \"Haldenstrasse-Felsenstrasse\"\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ M.K. ist Eigentümer der Grundstücke Felsenstrasse 60/62 sowie Haldenhof 2/4 in\nder Stadt St. Gallen (Parzellen C 3227, C 3228, C 3230, C 3231). Diese Parzellen\nbefinden sich in der Wohn-Gewerbe-Zone, Bauklasse 4a, und zudem im\nGeltungsbereich des Überbauungsplanes \"Haldenstrasse-Felsenstrasse\" vom 29. März\n1961. Dieser Überbauungsplan legt für die von ihm erfassten, zwischen der\nHaldenstrasse und der Felsenstrasse, westlich des Gallusweges liegenden und in drei\nReihen angeordneten Grundstücke Baulinien im Sinn von Markierungslinien fest und\nenthält Bestimmungen über die zulässigen Traufhöhen.\n\nB./ Am 25. April 1995 stimmte der Stadtrat der Stadt St. Gallen einer Änderung des\nÜberbauungsplanes \"Haldenstrasse-Felsenstrasse\" und dessen Ergänzung\ngrundsätzlich zu und beauftragte die Bauverwaltung mit der Planauflage. Die geplante\nÄnderung erstreckte sich auf die Parzellen C 1831, C 3228 und C 3980. Im\nwesentlichen wurden für die Parzelle C 1831 neue Markierungslinien unter Aufhebung\nder bisherigen, teilweise auf Parzelle C 3980 übergreifenden Markierungslinien\nvorgesehen. Die neuen Markierungslinien hätten ein 30 Meter langes Gebäude, das bis\nunmittelbar an den Grenzpunkt der benachbarten, ausserhalb des\nÜberbauungsplanperimeters liegenden Parzelle C 1839 grenzt, zugelassen, während\nzuvor ein Grenzabstand von 5 Metern vorgesehen war. Für den durch die neuen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMarkierungslinien abgegrenzten Baubereich auf Parzelle C 1831 waren zudem\nbesondere Vorschriften (besV) vorgesehen. Schliesslich wurden die Traufhöhen für die\nParzelle C 1831 sowie für den westlichen Teil der Parzelle C 3228 auf 708,7 m.ü.M\nerhöht. Nachdem eine Einsprache gegen das Projekt zurückgezogen worden war,\nbeschloss der Stadtrat am 30. November 1995 die Änderung und Ergänzung des\nÜberbauungsplanes. Diese wurde am 9. Februar 1996 vom Baudepartement\ngenehmigt. Auf den Rekurs gegen ein abgelehntes Wiederaufnahmebegehren eines\nbetroffenen Grundeigentümers hin hob das Baudepartement am 20. August 2001 den\nBeschluss des Stadtrates betreffend Änderung und Ergänzung des\nÜberbauungsplanes vom 30. November 1995 jedoch auf und wies die Sache zur\nWiederholung des Verfahrens an den Stadtrat zurück. Zugleich widerrief es seine\nGenehmigung vom 9. Februar 1996.\n\nC. a) Mit Beschluss vom 12. Februar 2002 stimmte der Stadtrat einer gegenüber dem\nProjekt von 1995 überarbeiteten Änderung und Ergänzung des Überbauungsplanes zu\nund beauftragte die Bauverwaltung mit der Planauflage. Die geplante Änderung betrifft\nim wesentlichen nur die im Eigentum der Stadt stehende Parzelle C 1831. Die von der\nParzelle C 1831 auf das Grundstück C 3980 übergreifenden Markierungslinien sollen\naufgehoben werden, so dass neu ein Mindestabstand von 4 Metern zum Gebäude auf\nder Parzelle C 3980 eingehalten werden muss, während nach geltendem\nÜberbauungsplan ein Zusammenbau der Gebäude möglich ist. Die Markierungslinien\nauf Parzelle C 1831 grenzen neu den sogenannten Baubereich A ab, für den\nausserdem besV erlassen wurden. In diesem Baubereich A ist ein längs zum Hang\norientiertes, maximal 26,5 Meter langes Gebäude zulässig. Im Weiteren sieht der neue\nÜberbauungsplan für den Baubereich A eine Erhöhung der Traufhöhen von bisher\n704,5 m.ü.M. für den westlichen Teil und von 699,5 m.ü.M. für den östlichen Teil auf\n706 m.ü.M. für Vollgeschosse und auf 709 m.ü.M. für ein Attikageschoss vor. Östlich\nan den Baubereich A schliesst sich gemäss geändertem Überbauungsplan ein maximal\n5 Meter tiefer Gebäudesockel mit einer Oberkante von nur noch 698 m.ü.M. gegenüber\n699,5 m.ü.M. nach geltendem Überbauungsplan an. Im Baubereich A beabsichtigt die\nWohnbaugenossenschaft H., welche von der Stadt St. Gallen ein Baurecht für die\nParzelle C 1831 eingeräumt erhalten hat, ein freistehendes Wohngebäude mit acht\nWohnungen zu errichten.\n\n"}