{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-110_2005-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4291&type=1563347022&cHash=73045c58455da41b55db782ea973d07a", "Checksum": "2b63928db07cf4acd0bf469432525e05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:12", "Checksum": "10f5f1417905940789b0432dbc811526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110).\n\n4./ Der Beschwerdeführer macht zudem zu Recht geltend, die geplante Änderung und\nErgänzung des Überbauungsplanes verletze die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der\nBundesverfassung, SR 101), soweit die Traufhöhe auf dem westlichen Teil der Parzelle\nC 3228 bei 702 m.ü.M. belassen werde. Die Rechtsgleichheit ist u.a. dann verletzt,\nwenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die keine sachlichen,\nvernünftigen Gründe vorliegen (vgl. statt vieler BGE 127 I 192).\n\nTatsächlich sind keine vernünftige Gründe für die wesentlich unterschiedlichen\nTraufhöhen der Parzellen C 1831 (706 m.ü.M. für Vollgeschosse und 709 m.ü.M. für ein\nAttikageschoss) und C 3228 westlicher Teil (702 m.ü.M., mit blosser Möglichkeit eines\nzusätzlichen Steildaches mit einer Firsthöhe von 707 m.ü.M.) gemäss geändertem\nÜberbauungsplan ersichtlich. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, mochte\ndiese Stufung der Traufhöhen unter dem dem geltenden Überbauungsplan zugrunde\nliegenden Konzept eines sockelmässig mit tieferen Nebengebäuden verbundenen\nHauptbaus auf Parzelle C 1831 Sinn ergeben. Wird mit der geplanten Änderung dieses\nKonzept aufgegeben, die Möglichkeit einer sockelmässigen Verbindung mit der Baute\nauf dem Grundstück C 3980 aufgehoben und zudem die Längsorientierung der\nGebäudezeile entlang der Felsenstrasse stärker betont, so besteht an einer solchen\nStufung kein Interesse mehr. Im Gegenteil sprechen ästhetische Gründe, aber auch\ndas Interesse an einer dichteren Bebauung für eine Angleichung der Traufhöhen, wie\nsie bereits im Zusammenhang mit dem 1995 gescheiterten Gestaltungsplan\nvorgesehen war. Die Planungsbehörde betreibt damit auch keine \"Planung auf Vorrat\",\nwie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung geltend macht. Vielmehr ist\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPlanung stets vorausschauend zu betreiben. Sie soll - wie an anderer Stelle bereits\nerwähnt - die Grundlage für die Planung und Realisierung von Bauten und Anlagen\nbilden, nicht jedoch reaktiv und den aktuellen Bedürfnissen hinterher hinkend für jedes\ngeplante Projekt aufs Neue angepasst werden.\n\n5./ Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde\ngutzuheissen ist. Die Entscheide der\n\nVorinstanz und des Stadtrates sind aufzuheben und die Sache ist gestützt auf Art. 64\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zur Neubeurteilung im Sinne der\nErwägungen und zur neuen Entscheidung an den Stadtrat zurückzuweisen.\n\nBei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte\nder Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Da letztere als Eigentümerin der Parzelle C 1831 auch eigene finanzielle\nInteressen vertritt, ist auf die Erhebung der Kosten nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3\nVRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382\nGerichtskostentarif, sGS 941.12). Dem Beschwerdeführer ist der Kostenvorschuss von\nFr. 3'000.-- zurückzuerstatten.\n\nDie amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'000.-- sind analog der\nKostenverlegung im Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerin und der\nBeschwerdebeteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.\n\nDer Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten für das\nRekurs- und Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP). Eine\nEntschädigung von Fr. 5'000.-- zuzügl. MWSt ist für beide Verfahren angemessen (Art.\n22 Abs. 1 lit. a und c der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS\n963.75). Sie ist von der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten je hälftig\nzu tragen.\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Stadtrates vom 17.\nDezember 2002 und der Rekursentscheid des Baudepartements vom 23. Juni 2004\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden aufgehoben und die Streitsache wird zur Neubeurteilung im Sinne der\nErwägungen und zur neuen Entscheidung an den Stadtrat zurückgewiesen.\n\n2./ Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdebeteiligte bezahlen die amtlichen\nKosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- je zur Hälfte. Dem\nBeschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückerstattet.\n\n3./ Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdebeteiligte bezahlen die amtlichen\nKosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'000.-- je zur Hälfte.\n\n4./ Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdebeteiligte entschädigen den\nBeschwerdeführer mit je Fr. 2'500.-- zuzügl. MWSt für dessen ausseramtliche Kosten\nim Rekurs- und Beschwerdeverfahren.\n\nV. R. W.\n\nDie Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. X.)\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegnerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.)\n\n– die Beschwerdebeteiligte\n\nam:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}