{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-110_2005-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4291&type=1563347022&cHash=73045c58455da41b55db782ea973d07a", "Checksum": "2b63928db07cf4acd0bf469432525e05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:12", "Checksum": "10f5f1417905940789b0432dbc811526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110).\n\nSelbst wenn in der Stadt St. Gallen eine privatrechtliche Erschliessung in ähnlich\ngelagerten Verhältnissen nicht aussergewöhnlich ist, wie am Augenschein von der\nBeschwerdebeteiligten ausgeführt wurde, so muss doch aufgrund der konkreten\nörtlichen Verhältnisse eine ausschliesslich privatrechtlich geregelte\nZufahrtsberechtigung im Haldenhof unter Berücksichtigung der geplanten Erstellung\nvon acht zusätzlichen Wohnungen als ungenügende Erschliessung im Sinne von Art. 19\nAbs. 1 RPG und Art. 49 Abs. 2 lit. a BauG betrachtet werden. Unter den gegebenen\nVerhältnissen ruft die Erstellung von acht zusätzlichen Wohnungen nach einer\nöffentlich-rechtlichen Erschliessungslösung.\n\nbb) Die Erschliessungssituation des Haldenhofs ist zudem in tatsächlicher Hinsicht\nunzweckmässig. Das Gericht konnte sich anlässlich des Augenscheins von den engen\nZufahrtsverhältnissen überzeugen. Der Abstand zwischen den der Felsenstrasse\nentlang stehenden Gebäuden auf den Parzellen C 1831, C 3228, C 3227 und den\nGebäuden im Hof (Parzellen C 3230, C 3231) beträgt stellenweise weniger als 6 Meter.\nDasselbe gilt für den Abstand der Hofgebäude zu den Gebäuden entlang der\nHaldenstrasse. Die Raumverhältnisse lassen praktisch keinerlei Abstellmöglichkeiten zu\nParkier- oder Umschlagzwecken im Hof zu. Dies erschwert die gewerbliche Nutzung\nder Hofgebäude. Von den ungünstigen Er-\n\nschliessungsverhältnissen zeugt neben der Tatsache, dass\n\nin der mittleren Gebäudereihe seit Erlass des Überbauungsplanes keine Neubauten\nrealisiert werden konnten, auch der Umstand, dass das Gebäude auf der Parzelle C\n3980 in einem sehr schlechten Zustand ist und die ehemaligen Gebäude auf den\nParzellen C 3121 und C 3122 abgebrochen und bis heute nicht durch Neubauten\nersetzt wurden. Die Tatsache, dass sich auch die mittlere Gebäudezeile seit Jahren in\neinem schlechten baulichen Zustand befindet und in den letzten vierzig Jahren unter\ndem geltenden Überbauungsplan keine Neubauten erstellt wurden, hätte der\nVorinstanz Zweifel an der Zweckmässigkeit des geltenden Erschliessungskonzepts und\nAnlass zu einer genaueren Prüfung anderer Erschlies-sungsmöglichkeiten geben\nmüssen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDies gilt umso mehr, als sich die Erschliessungssituation wie erwähnt aufgrund der\nzusätzlichen Zu- und Wegfahrten noch verschärfen wird, sollte ein den Plänen der\nBeschwerdegegnerin entsprechendes Gebäude mit Garagen oder Abstellplätzen auf\nder Parzelle C 1831 realisiert werden und die Raumverhältnisse im Haldenhof mit den\nneuen Markierungslinien für den Baubereich A noch enger werden.\n\nEntgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdegegnerin anlässlich des\nAugenscheins würde die Errichtung der geplanten Baute mit oberirdischen Parkplätzen\nauf der Parzelle C 1831 zudem die zukünftige Erschliessung im Haldenhof weitgehend\npräjudizieren. Es ist nicht gesichert, dass die Eigentümer dieses Gebäudes in einem\nspäteren Zeitpunkt zur Umsetzung eines anderen Erschliessungskonzepts freiwillig\nHand bieten würden und angesichts der Bestandesgarantie dürfte sich eine alternative\nLösung kaum hoheitlich durchsetzen lassen.\n\ncc) In Anbetracht dieser Ausgangslage hätte die\n\nVorinstanz bzw. der Stadtrat das bestehende Erschliessungskonzept prüfen und einer\nÄnderung unterziehen müssen. Namentlich wäre, je nach Überbauungskonzept,\nabzuklären gewesen, ob die Anordnung der Parkplätze im Plangebiet in einer\ngemeinsamen Tiefgarage in den Überbauungsplan hätte aufgenommen werden\nmüssen. Die besV zum geänderten Überbauungsplan sehen diesbezüglich lediglich\nvor, dass 8 der 9 zulässigen Parkplätze für das Gebäude auf der Parzelle C 1831 in\neiner Garage zu errichten sind. Sie legen damit nicht fest, wo die Garagen anzuordnen\nsind, lassen also auch ein den Plänen der Beschwerdegegnerin entsprechendes, die\nzukünftige Erschliessung wie oben ausgeführt weitgehend präjudizierendes Gebäude\nmit oberirdischen Garagen auf der Parzelle C 1831 zu. Sollte sich jedoch eine\ngemeinsame Tiefgarage als zweckmässig erweisen, so ist diese zwingend bereits im\nrevidierten Überbauungsplan vorzusehen.\n\ne) Hinzu kommt, dass westlich an das Planperimetergebiet eine Brache angrenzt. Im\nRahmen einer Überprüfung des Planes ist daher auch in Betracht zu ziehen, ob\nallenfalls eine Erweiterung zweckmässig ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nf) Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen gelangt das Verwaltungsgericht zum\nSchluss, dass aufgrund des Alters des Planes, der seit Inkrafttreten des Plans\nunterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen baulichen Sanierungsbedarfs\nmehrerer im Plangebiet befindlicher Bauten sowie der den heute geltenden\nBestimmungen widersprechenden Erschliessungssituation die Vorinstanz die\nStreitsache an den Stadtrat zur umfassenden Feststellung und Würdigung des\nSachverhalts und zur gesamthaften Überprüfung des Überbauungsplanes hätte\nzurückweisen müssen. Indem sie dies unterlassen und den Entscheid des Stadtrates\ngeschützt hat, verletzte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Überprüfung des\nÜberbauungsplanes nach Art. 33 Abs. 1 BauG.\n\n"}