{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-110_2005-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4291&type=1563347022&cHash=73045c58455da41b55db782ea973d07a", "Checksum": "2b63928db07cf4acd0bf469432525e05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:12", "Checksum": "10f5f1417905940789b0432dbc811526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110).\n\nmittleren Gebäudereihe, von der sich das Gericht anlässlich des Augenscheins einen\nunmittelbaren Eindruck verschaffen konnte. So stehen auf den Parzellen C 3230, C\n3231 und C 3980 baufällige Gebäude, dasjenige auf der Parzelle C 3980 wird zudem\nüberhaupt nicht genutzt. Die ehemals auf den Parzellen C 3121 und C 3122 stehenden\nBauten wurden abgerissen und sind bis heute nicht durch neue Gebäude ersetzt\nworden. Die Tatsache, dass in dieser Gebäudereihe in den letzten 40 Jahren keine\nNeubauten realisiert wurden und erst jetzt ein Bauprojekt für ein einzelnes Gebäude\nvorliegt, stellt ein gewichtiges Indiz für die Unzweckmässigkeit des geltenden\nÜberbauungsplanes dar. Dieser wurde übrigens zu einer Zeit erlassen, bevor das\nRaumplanungsgesetz und das Baugesetz in Kraft traten.\n\nDie dargestellte bauliche Situation sowie die im folgenden unter Ziff. 3 d) hienach\nbeschriebene Erschlies-sungssituation erfordern eine Prüfung des Gesamtkonzeptes,\njedenfalls aber des Überbauungskonzeptes der mittleren Gebäudereihe sowie der\nGebäudereihe entlang der Felsenstrasse. Dabei besteht kein Grund, nicht auch die vom\nBeschwerdeführer aufgezeigte Bebauungsstruktur zu prüfen, welche eine Verbindung\nder innen liegenden Grundstücke mit den Grundstücken entlang der Felsenstrasse\nvorsieht, zumal sich die Eigentumsverhältnisse seit dem Erlass des\nÜberbauungsplanes geändert haben und der Beschwerdeführer nunmehr Eigentümer\nvon insgesamt vier der Parzellen innerhalb des Planperimeters ist. Der Stadtrat hat\ndamit nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente in die von ihm vorzunehmende\numfassende Interessenabwägung einbezogen.\n\nd) Die Vorinstanz hat zudem insbesondere der Erschliessungssituation im Haldenhof\nnicht genügend Beachtung geschenkt. Die Aufgabe von Überbauungs- und\nGestaltungsplänen ist es unter anderem auch, die Erschliessung im von ihrem\nPerimeter erfassten Gebiet zu regeln. Legt ein Sondernutzungsplan die Erschliessung\nfest, so muss zumindest deren Zweckmässigkeit bereits im Planverfahren geprüft\nwerden (vgl. GVP 1995 Nr. 93).\n\nLand ist gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung\nhinreichende Zufahrt besteht, gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a BauG, wenn es über\nhinreichende Zu- und Wegfahrten verfügt. Bei der Beurteilung, ob eine hinreichende\nErschliessung gegeben ist, sind die örtlichen Gegebenheiten von massgeblicher\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBedeutung. Vor allem die Anlage und die Zweckbestimmung der Gebäude, denen die\nZufahrt dient, sind in Betracht zu ziehen (GVP 1995 Nr. 93). In einer Wohn-Gewerbe-\nZone liegt eine genügende Erschliessung dementsprechend nur vor, wenn neben der\nZufahrt für öffentliche Rettungsdienste (Sanität, Feuerwehr) auch die Zufahrt für den mit\nder Wohn- und Gewerbenutzung verbundenen Verkehr gewährleistet ist. In Bezug auf\ndie gewerbliche Nutzung sind auch Bedürfnisse wie Güterumschlag, Parkplätze für\nKunden oder Zugänglichkeit mit Lieferwagen zu berücksichtigen. Voraussetzung für\neine hinreichende Erschliessung ist sodann, dass die Zufahrten auch rechtlich\ngesichert sind (Heer, a.a.O., Rz. 513; A. Jomini, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch\n[Hrsg.], a.a.O., Art. 19 N 23).\n\naa) Als öffentliche Strasse im Sinne des Strassengesetzes (sGS 732.1, abgekürzt StrG)\nist lediglich das Haldenhofsträsschen klassifiziert (Gemeindestrasse dritter Klasse nach\nArt. 8 Abs. 3 StrG), welches den Haldenhof mit der Wassergasse verbindet. Die\nZufahrten zu den einzelnen Parzellen im Haldenhof sind dagegen nicht als öffentliche\nStrassen dem Gemeingebrauch gewidmet, sondern lediglich über eine Vielzahl von\ngegenseitig eingeräumten privatrechtlichen Wegrechten aus dem Jahr 1925 gesichert.\nGemäss Grunddienstbarkeitsvertrag vom 27. Oktober 1925 darf die Wegstrecke\nwestlich des Mittelgebäudes (C 3230, C 3231) nur von den Eigentümern der Parzellen\nC 1831, C 3230, C 3231 befahren werden. Zum Zweck des ungehinderten Verkehrs\nmüssen die Zufahrten gemäss Vertrag immer frei und offen gehalten werden.\n\nLand für Erschliessungsanlagen ist in erster Linie mit planerischen Mitteln\nsicherzustellen, wobei aber privatrechtliche Regelungen nicht schlechthin\nausgeschlossen sind (BGE 114 Ia 342 f.; 121 I 69 f.). Solche fallen indes nur bei eng\nbegrenzten und überschaubaren Verhältnissen in Betracht, wo nur die Erschliessung\neinzelner Parzellen in Frage steht (GVP 2000 Nr. 18). Im Haldenhof werden dagegen\nzehn überbaute Grundstücke mittels privatrechtlicher Dienstbarkeiten erschlossen.\nDiese Wegrechte stammen zudem aus einer Zeit, in der das Verkehrsaufkommen\neinem Vergleich mit dem heutigen Zustand nicht standhält. Das von der\nBeschwerdegegnerin geplante Projekt sieht acht Wohnungen vor, was bezüglich des\nVerkehrsaufkommens eine erhebliche Mehrbelastung zur Folge hat. Daran ändert das\nUrteil des Kantonsgerichts vom 11. September 1998 i.S. C. nichts. Dieses hatte\nlediglich die Mehrbelastung eines einzelnen Dienstbarkeitsbelasteten zum Gegenstand.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}