{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-110_2005-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4291&type=1563347022&cHash=73045c58455da41b55db782ea973d07a", "Checksum": "2b63928db07cf4acd0bf469432525e05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:12", "Checksum": "10f5f1417905940789b0432dbc811526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110).\n\nÜberbauungsplangebietes gerecht werden. Aus diesem Grund muss es dem\nbetroffenen Grundeigentümer möglich sein, der Planungsbehörde die Interessenlage\nnicht nur bezüglich seines eigenen Grundstücks darzulegen, sondern sie grundsätzlich\nauf alle von einer allfälligen Planänderung tangierten privaten und öffentlichen\nInteressen (David, a.a.O., S. 114) aufmerksam zu machen. Ein persönlicher\nRechtsanspruch des Grundeigentümers gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. a BauG ergibt sich\nindessen nur, soweit die Überprüfung die Aufhebung des Planes oder Änderungen\ndesselben nahe legt, die auch die Interessen des Grundeigentümers berühren.\n\nSeit dem Erlass des geltenden Überbauungsplanes \"Haldenstrasse-Felsenstrasse\"\nvom 29. März 1961 sind über vierzig Jahre verstrichen. Der Beschwerdeführer hat\ndamit anerkanntermassen Anspruch auf Überprüfung des Überbauungsplanes (Art. 33\nAbs. 1 BauG).\n\nc) Die Vorinstanz hat zunächst die Frage geprüft, ob der Stadtrat das Vorliegen eines\nöffentlichen Interesses an der geplanten, sich auf die Parzelle C 1831 erstreckenden\nÄnderung und Ergänzung des Überbauungsplanes zu Recht bejaht hat. Sie führt in E.\n3c ihres Entscheides aus, der geltende Überbauungsplan sehe entlang der\nFelsenstrasse einen durchgehenden Gebäudekomplex vor, der sich bis zur Parzelle C\n1831 erstrecke und durch eine quer zum Hang stehende, mit dem Gebäude auf\nParzelle C 3980 zusammengebaute Baute abgeschlossen werden solle. Eine derartige,\nquer zum Hang stehende Baute sei aber weder im Überbauungsplangebiet noch in\ndessen Umgebung realisiert worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Stadtrat\nein frei und längs zum Hang stehendes Gebäude als dieser städtebaulichen Situation\nbesser entsprechend erachtet habe. Ein freistehendes Gebäude ermögliche bessere\nBelichtungs- und Besonnungsverhältnisse. Auf Grund dieser Überlegungen kam die\nVorinstanz zum Schluss, ein öffentliches Interesse an der geplanten Revision des\nÜberbauungsplanes \"Haldenstrasse-Felsenstrasse\" sei gegeben.\n\nZugleich kam die Vorinstanz zum Schluss, der Stadtrat habe das öffentliche Interesse\nan einer Überbauungsplanänderung in Bezug auf die im Eigentum des\nBeschwerdeführers stehenden Parzellen C 3227, C 3228, C 3230 und C 3231 zu Recht\nverneint. Sie führte aus, die Parzellen C 3227 und C 3228 seien gemäss dem\nÜberbauungsplan überbaut, wobei der westliche Teil der Parzelle C 3228 noch um ein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSatteldach aufgestockt werden könne. Die kleinräumige Parzellenstruktur lasse eine\nandere Lage und Stellung der Bauten kaum zu; dies gelte insbesondere auch für die\nParzellen C 3230 und C 3231, die im übrigen gemäss Überbauungsplan mit einem\nNeubau überbaut werden könnten. Ein wichtiges öffentliches Interesse an einer\nGesamtüberbauung liege angesichts der kleinräumigen Parzellenstruktur und der\nstädtebaulichen Situation nicht vor; zudem sei die Eigentümerschaft zu heterogen, um\nein solches Projekt realisieren zu können.\n\naa) Den Ausführungen der Vorinstanz ist zumindest im Ergebnis soweit zuzustimmen,\nals sie das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Änderung des\nÜberbauungsplanes in Bezug auf die Parzelle C 1831 bejahte. Im heutigen Zustand\nbildet diese Parzelle eine unerwünschte Baulücke, die dem raumplanerischen Bedürfnis\nnach innerstädtischer Verdichtung zuwiderläuft. Die fragliche Parzelle selbst konnte seit\ndem Erlass des Überbauungsplanes nicht neu bebaut werden. Diese Tatsache legt den\nSchluss nahe, dass der geltende Überbauungsplan den Bedürfnissen für diese Parzelle\nnicht entspricht. Eine längs dem Hang stehende Baute, wie sie gemäss geplanter\nÄnderung auf der Parzelle C 1831 vorgesehen ist, fügt sich zudem gut in die im und\nüber den Planperimeter hinaus vorhandene Bausubstanz ein. Soweit die Vorinstanz in\ndiesem Punkt nicht ihr eigenes Ermessen an dasjenige des Stadtrates gesetzt hat, liegt\nkein rechtswidriges Nichtausüben von Ermessen vor.\n\nbb) Soweit die Vorinstanz jedoch zum Schluss gelangte, der Stadtrat habe das\nVorliegen eines öffentlichen Interesses an einer die Parzelle C 1831 übergreifenden\nPlanrevision zu Recht verneint, entspringt dieses Ergebnis, wie der Beschwerdeführer\nzu Recht geltend macht, einer zu punktuellen, nicht allen wesentlichen Elementen des\nSachverhaltes Rechnung tragenden Betrachtung. Der Stadtrat, als Planungsbehörde\nzur umfassenden, den Anforderungen von Art. 32 BauG gerecht werdenden\nÜberprüfung verpflichtet, verwies in seiner Begründung im wesentlichen auf den status\nquo, auf die bestehende Bebauung, auf die Kleinräumigkeit der Parzellen, die keine\noder höchstens unwesentliche bauliche Erweiterungen zuliessen, sowie auf die\nTatsache, dass zur Zeit keine konkreten Bauprojekte vorlägen. Damit wird verkannt,\ndass Planung nicht reaktiv auf konkrete Bauprojekte hin zu betreiben ist, sondern die\nlängerfristige Grundlage für die Entwicklung des Plangebietes darstellen soll. Nicht in\nBetracht gezogen hat der Stadtrat sodann die unbefriedigende bauliche Situation der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}